Leitsatz

Für die Frage, ob durch eine Vermietung eines Hauses an einen Gesellschafter-Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung ausgelöst wird, ist auf die Kostenmiete abzustellen.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH, die ein Einfamilienhaus an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer vermietete. Hierfür betrug die vereinbarte Jahresmiete 21.000 DM, die Gesellschaft erzielte aus der Vermietung in allen Jahren einen Verlust. Die Miete entsprach einer Vergleichsmiete. Die Betriebsprüfung nahm gleichwohl eine verdeckte Gewinnausschüttung an, da bei einem Einfamilienhaus mindestens die Kostenmiete anzusetzen sei.

 

Entscheidung

Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Das Finanzgericht führte aus, dass es der Rechtsprechung des BFH entspreche, dass bei der Vermietung eines Wohnhauses an einen Gesellschafter mindestens die Kostenmiete anzusetzen sei. Ein ordentlicher Geschäftsführer sei nämlich nur zu diesem Preis bereit, eine Vermietung vorzunehmen. Da diese Kostenmiete hier nicht vereinbart sei, sondern die Klägerin regelmäßig erhebliche Verluste erwirtschaftet habe, liege eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

 

Hinweis

Die Entscheidung liegt auf der Linie der Rechtsprechung des BFH (BFH v. 17.11.2004, I R 56/03, BFH/NV 2005, 793), nach der bei der Vermietung eines Wohnhauses an einen Gesellschafter mindestens die Kostenmiete anzusetzen ist. Insofern kommt sie nicht überraschend. Allerdings steht sie im Widerspruch zu einer jüngst ergangenen Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (v. 5.8.2014, 6 K 24/13), welches sich ausdrücklich für die Anwendung der Vergleichsmiete auch in diesen Fällen ausgesprochen hat. Da gegen diese Entscheidung Revision eingelegt wurde (Az. des BFH: I R 8/15), wurde auch gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Köln die Revision zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 20.08.2015, 10 K 12/08

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