BMF, 24.07.1979, IV B 7 - S 2741 - 6/79

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu der Frage, ob die zinslose oder zinsverbilligte Darlehnsgewährung an eine Kapitalgesellschaft durch ihren Anteilseigner eine verdeckte Einlage darstellt, wie folgt Stellung genommen:

Nach dem Urteil des BFH vom 3. Februar 1971 (BStBl II S. 408) kann die Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts nicht Gegenstand einer verdeckten Einlage sein. Der Vorteil der zinslosen oder zinsverbilligten Darlehnsgewährung an eine Kapitalgesellschaft durch ihren Anteilseigner stellt demnach keine verdeckte Kapitaleinlage dar.

Dieser Grundsatz gilt auch bei Beteiligungen von inländischen an ausländischen Kapitalgesellschaften. An der Auffassung, daß die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung nicht gelten, wenn eine inländische Muttergesellschaft ihrer ausländischen Tochtergesellschaft ein zinsloses oder zu niedrig zu verzinsendes Darlehn gewährt (Beschluß der Körperschaftsteuerreferenten in ihrer Sitzung am 39. 9./1. 10. 1969 zu TOP 4), wird nicht festgehalten. Eine Gewinnkorrktur kann vielmehr nur auf § 1 AStG gestützt werden. Für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Außensteuergesetzes, d. h. vor dem Veranlagungszeitraum 1972, ist eine Anwendung der in § 1 AStG zum Ausdruck kommenden Grundsätze ausgeschlossen.

Die Berichtigung von Einkünften, die sich aus § 1 AStG ergeben, ist außerhalb der Bilanz vorzunehmen. Nach dem Beschluß der Körperschaftsteuerreferenten vom 30. 9./1. 10. 1969 ergab sich die Gewinnkorrektur dagegen durch die Aktivierung der verdeckten Einlage auf dem Beteiligungskonto. Ein entsprechender Bilanzansatz ist in der nächsten noch offenen Bilanz zu berichtigen.

Ist die Aktivierung auf dem Beteiligungskonto vor dem Veranlagungszeitraum 1972 erfolgt, ist sie erfolgswirksam auszubuchen. Bei einer Aktivierung auf dem Beteiligungskonto ab dem Veranlagungszeitraum 1972 ist der falsche Bilanzansatz erfolgsneutral auszubuchen, da die steuerrechtliche Beurteilung der zinslosen oder zinsverbilligten Darlehnshingabe sich ab 1972 nach § 1 AStG richtet, d. h. die Einkünfte, die sich aus dieser Vorschrift ergeben, im Gegensatz zu der vorhergehenden Zeit zu besteuern sind.

Dieses Schreiben ist in allen Fällen anzuwenden, in denen der Körperschaftsteuerbescheid nicht bestandskräftig ist.

Die in Auswertung des Beschlusses der Körperschaftsteuerreferenten in ihrer Sitzung am 30. 9./1. 10. 1969 zu TOP 4 ergangenen Ländererlasse (vgl. KSt-Kartei NW, §§ 6 und 7 KStG, A 20) sind nicht mehr anzuwenden.

 

Normenkette

KStG § 8

 

Fundstellen

BStBl I, 1979, 564

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