BMF, 31.1.2014, VII A 3 - WK 5023/10/10011

Das Bundesministerium der Finanzen ist innerhalb der Bundesregierung für das Geldwäschegesetz (GwG) zuständig.

Einleitung

Die Meldung von Sachverhalten, bei denen der Verdacht der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht, gehört zu den Hauptpflichten des Geldwäschegesetzes. Verstöße gegen diese Meldepflicht sind nach § 17 Abs. 1 Nr. 14 GwG bußgeldbewehrt und können im Einzelfall auch als Beteiligung des Verpflichteten am Straftatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) strafbar sein.

Voraussetzungen der Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GwG

Die Verdachtsmeldepflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GwG wurde durch das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.2011 neu geregelt, um die Verdachtsschwelle, die die Meldepflicht auslöst, gegenüber den Verpflichteten zu konkretisieren. Es wurde dabei klargestellt, dass die Meldepflicht im Kern an geringe Voraussetzungen geknüpft ist.

§ 11 Abs. 1 Satz 1 GwG lautet wie folgt:

„Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, hat der Verpflichtete diese Transaktion unabhängig von ihrer Höhe oder diese Geschäftsbeziehung unverzüglich mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsmeldungen – und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu melden.”

Verdachtsmomente können bei jeder Geschäftsbeziehung oder Transaktion auftreten, unabhängig davon, ob sie den Kundensorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz unterliegen. Bei einer Transaktion im Sinne des § 1 Abs. 4 GwG muss es sich nicht ausschließlich um eine Finanztransaktion handeln. Bezugspunkt können alle Handlungen sein, die eine Geldbewegung oder auch eine sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken.

Erfasst sind unter anderem:

  • Unbare Transaktionen einschließlich elektronisch durchgeführter Transaktionen
  • Bartransaktionen unabhängig von einem bestimmten Betrag
  • Sonstige Vermögensverschiebungen wie zum Beispiel Inzahlungnahmen von Wertgegenständen, Sicherungsübereignungen, Schenkungen.

Auch bevorstehende, laufende, abgelehnte oder noch nicht ausgeführte Transaktionen können von der Meldepflicht erfasst sein.

Dies gilt grundsätzlich auch für bereits durchgeführte Transaktionen. Diese sind auch dann unverzüglich zu melden, wenn der Verpflichtete im Nachhinein im Rahmen einer eigenen oder von Aufsichts- oder Strafverfolgungsbehörden initiierten Recherche des Kundenbestands oder der durchgeführten Transaktionen Kenntnis von einem Verdachtsfall erhält.

Gleiches gilt für Geschäftsbeziehung: Eine Geschäftsbeziehung muss nicht bereits bestehen; die Anbahnung einer Geschäftsbeziehung im Sinne des § 1 Abs. 3 GwG reicht aus, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 GwG gegeben sind.

Für den Verpflichteten und die für ihn handelnden Mitarbeiter muss keinesfalls Gewissheit über den Bezug einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung zu einer Geldwäsche, einer entsprechenden konkreten Vortat oder zu einer Terrorismusfinanzierung bestehen. Für das Vorliegen eines meldepflichtigen Verdachts reicht es bereits aus, dass Tatsachen auf das Vorliegen einer Geschäftsbeziehung oder Transaktion hindeuten, die der Terrorismusfinanzierung dienen oder mit der illegale Gelder dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen oder mit der die Herkunft illegaler Vermögenswerte verdeckt werden sollen. In diesen Fällen kann ein krimineller Hintergrund einer Terrorismusfinanzierung oder gemäß § 261 StGB nicht ausgeschlossen werden.

Der Verpflichtete und die für ihn handelnden Mitarbeiter besitzen bei der Frage, ob die zur Kenntnis gelangten transaktions-, geschäfts- und personenbezogenen Tatsachen i.S. des § 11 Abs. 1 GwG verdächtig sind, einen gewissen Beurteilungsspielraum, weil es dem Gesetzeswortlaut zufolge hierbei auch auf die subjektive Einschätzung des Verpflichteten in einer konkreten Situation ankommt.

Das Vorliegen der Tatsachen sowie das Ergebnis der Beurteilung, das, auch soweit keine Meldung erfolgt, prüfungstechnisch immer nachvollziehbar niederzulegen ist, unterliegen der retrospektiven Überprüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde und die interne Revision (soweit eine solche beim Verpflichteten vorhanden bzw. gesetzlich verlangt ist). Geprüft wird, ob bei der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder offenkundig unrichtige Tatsachen zugrunde gelegt oder allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe angewandt worden sind.

Der Gesetzgeber hat ausdrücklich darauf verzichtet, dass der gemäß § 11 Abs. 1 GwG zur Meldung Verpflichtete das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB einschließlich der der Geldwäsche zugrundeliegenden Vortat oder einer Terrorismusfinanzierung prüft oder gar den Sachverhalt „ausermittelt”. Eine rechtliche Su...

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