Rz. 5

In § 15 AktG werden die Arten der verbundenen Unternehmen nach dem Aktiengesetz erschöpfend aufgeführt, die dann in den §§ 1619, 291, 292 AktG näher spezifiziert werden und durch widerlegbare oder unwiderlegbare Vermutungen miteinander verknüpft sind. Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander

sind.[1]

Abb. 1: Systematik der verbundenen Unternehmen nach dem AktG[2]

 

Rz. 6

Dabei werden grundsätzlich nur die unmittelbaren (direkten, bilateralen) Beziehungen berücksichtigt, d. h., verbundene Unternehmen müssen "im Verhältnis zueinander" stehen. "Das bedeutet nicht, dass Unternehmen, die jeweils mit einem anderen Unternehmen verbunden sind, aus diesem Grund mit einem dritten Unternehmen verbunden sind, das seinerseits mit einem von diesen in einer Unternehmensverbindung steht."[3] Ausschließlich der Konzerntatbestand schafft sog. multilaterale Verbundbeziehungen, indem alle Konzernunternehmen gleichzeitig auch im gegenseitigen Unternehmensverbund stehen. Darüber hinaus kann ein Unternehmensverbund aber auch durch § 16 Abs. 4 AktG mittelbar (indirekt) begründet sein. Denn danach sind z. B. diejenigen Anteile, die einem abhängigen Unternehmen gehören, dem herrschenden Unternehmen zuzurechnen, so dass die Voraussetzung "im Verhältnis zueinander" zwischen einem im Mehrheitsbesitz des abhängigen Unternehmens stehenden Unternehmen und dem herrschenden Unternehmen mittelbar erfüllt ist.[4]

 

Rz. 7

Die Vorschriften der §§ 15 ff. AktG sind in der Weise angelegt, dass über eine Vermutungskette bei Erfüllung der Voraussetzungen auf einer vorgelagerten Stufe die Charakteristiken der nachgelagerten Stufe zutreffen. Konkret führt dies bei Erfüllung der Kriterien einer Mehrheitsbeteiligung nach § 16 AktG dazu, dass ein Abhängigkeitsverhältnis gem. § 17 Abs. 2 AktG angenommen wird. Kann diese Vermutung nicht widerlegt werden, wird weiter die Vermutung ausgesprochen, dass ein abhängiges Unternehmen mit dem herrschenden Unternehmen den Konzerntatbestand des § 18 AktG erfüllt. Diese Vermutungskette kann an den genannten Schnittstellen in begründeten Fällen widerlegt werden. In Abbildung 2 werden diese Schnittstellen anhand der Punkte (1) und (2) dargestellt. § 18 AktG enthält auch die unwiderlegbare Vermutung, dass bei Vorliegen eines Beherrschungsvertrags der Konzerntatbestand erfüllt ist.

Abb. 2: Vermutungskette der §§ 15 ff. AktG

[1] Die aktienrechtlichen Regelungen sind für den Problemkreis der verbundenen Unternehmen neben den handelsrechtlichen Vorschriften zu beachten und werden an dieser Stelle der Vollständigkeit halber genannt, aber nicht detailliert ausgeführt; vgl. zu den aktienrechtlichen Bestimmungen Küting, in Küting/Weber, Handbuch der Konzernrechnungslegung, 2. Aufl. 1998, Kap. II Rz. 736 ff.; Schönbrunn, in Dusemond u. a., Küting/Weber: Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, §§ 15–19 AktG Rz. 1 ff., Stand: 11/2012; überdies Küting, DStR 1987, S. 347 ff. sowie Küting, Konzerninterne Umstrukturierungen, 2012, S. 14 ff.
[2] Modifiziert entnommen aus: Dusemond/Küting/Wirth, Küting/Weber: Der Konzernabschluss, 14. Aufl. 2018, S. 31.
[3] IDW, WPH Edition Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung, 16. Aufl. 2019, Rz. C 58.
[4] Vgl. Dusemond, Konzernrechnungslegung in Frage und Antwort, 1993, S. 4 f.

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