(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren können in einem Verfahren der Steueraussetzung wie folgt innerhalb des Gebiets der Gemeinschaft befördert werden, und zwar auch dann, wenn die Waren über ein Drittland oder ein Drittgebiet befördert werden:

 

a)

aus einem Steuerlager zu

i)

einem anderen Steuerlager,

ii)

einem registrierten Empfänger,

iii)

einem Ort, an dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren entsprechend Artikel 25 Absatz 1 das Gebiet der Gemeinschaft verlassen;

iv)

einem der in Artikel 12 Absatz 1 aufgeführten Empfänger, wenn die Waren von einem anderen Mitgliedstaat aus versandt werden;

 

b)

vom Ort der Einfuhr zu jedem der unter Buchstabe a aufgeführten Bestimmungsorte, wenn die Waren von einem registrierten Versender versandt werden.

Der "Ort der Einfuhr" im Sinne dieses Artikels ist der Ort, an dem sich die Waren bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 befinden.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii und Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels und außer in dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Fall kann der Bestimmungsmitgliedstaat nach von ihm festzusetzenden Bedingungen die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung an einen in seinem Gebiet befindlichen Bestimmungsort für eine Direktlieferung zulassen, wenn dieser Ort vom zugelassenen Lagerinhaber im Bestimmungsmitgliedstaat oder vom registrierten Empfänger angegeben wurde.

Dieser zugelassene Lagerinhaber oder dieser registrierte Empfänger bleiben für die Übermittlung der Eingangsmeldung nach Artikel 24 Absatz 1 verantwortlich.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die dem Nullsatz unterliegen und nicht in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind.

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