(1) Die Mitgliedstaaten können eine Steuerbefreiung für Waren gewähren, die von Tax-free-Verkaufsstellen abgegeben und im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, die sich an Bord eines Flugzeugs oder Schiffs in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben.
(1a) Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 gilt auch für Waren, die von Tax-free-Verkaufsstellen im französischen Terminal des Ärmelkanals in Coquelles an Reisende abgegeben werden, die im Besitz eines gültigen Beförderungstitels für eine Fahrt in das Vereinigte Königreich durch die feste Ärmelkanalverbindung sind.
(2) Waren, die im Verlauf einer Flug- oder Schiffsreise in ein Drittgebiet oder ein Drittland an Bord des Flugzeugs oder Schiffes abgegeben werden, sind den durch Tax-free-Verkaufsstellen abgegebenen Waren gleichgestellt.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass bei Anwendung der Steuerbefreiung nach den Absätzen 1, 1a und 2 Steuerhinterziehung, -umgehung oder -missbrauch verhindert wird.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass bei Anwendung der Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 und 2 Steuerhinterziehung, -umgehung oder -missbrauch vorgebeugt wird.
(4) Mitgliedstaaten, die zum 1. Juli 2008 über Tax-free-Verkaufsstellen außerhalb von Flug- oder Seehäfen verfügen, können bis zum 1. Januar 2017 weiterhin eine Steuerbefreiung für verbrauchsteuerpflichtige Waren gewähren, die von diesen Verkaufsstellen abgegeben und im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, die sich in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben.
(5) Im Sinne dieses Artikels gelten als
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