Weicht der später verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich ab, ist die von der zuständigen Finanzbehörde erteilte verbindliche Auskunft für die Besteuerung des Antragstellers grundsätzlich bindend.[1] Die Bindungswirkung tritt daher nicht ein, wenn

  • der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt mit dem bei der Beantragung der verbindlichen Auskunft vorgetragenen Sachverhalt in wesentlichen Punkten nicht übereinstimmt;[2]
  • der Sachverhalt nicht durch den Antragsteller, sondern durch einen Dritten verwirklicht wurde, der nicht Gesamtrechtsnachfolger des Antragstellers ist[3];
  • die verbindliche Auskunft zu Ungunsten des Steuerpflichtigen rechtswidrig ist.[4] In diesem Fall ist die Steuer nach Maßgabe der Gesetze und den in diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsanweisungen zutreffend festzusetzen. Die Frage, ob sich die (rechtswidrige) verbindliche Auskunft zu Ungunsten des Steuerpflichtigen auswirkt, ist durch einen Vergleich zwischen zugesagter und rechtmäßiger Behandlung zu beantworten und kann sich nur auf die konkret erteilte Auskunft beziehen;
  • die verbindliche Auskunft von einer sachlich oder örtlich unzuständigen Behördeerlassen worden ist; sie entfaltet dann von vornherein keine Bindungswirkung.[5]  
 
Achtung

Bindungswirkung entfällt bei Änderung der Rechtsvorschriften

Die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft entfällt nach § 2 Abs. 3 StAuskV ohne Zutun der zuständigen Finanzbehörde ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert werden.[6] Wird die verbindliche Auskunft in diesem Fall zur Klarstellung aufgehoben, hat dies nur deklaratorische Wirkung.

5.1 Bindungswirkung trotz Fehler bei der Antragstellung

Die Missachtung der formellen und inhaltlichen Antragsvoraussetzungen macht den Bescheid rechtswidrig. Die Fehler sind aber nicht so schwerwiegend und offenkundig, dass dessen Nichtigkeit nach § 125 AO anzunehmen ist.[1]

5.2 Regeln für verbindliche Auskunft bei mehreren Beteiligten

§ 89 Abs. 2 Satz 6 AO regelt[1], dass durch die Erweiterung der Rechtsverordnung bestimmt werden kann, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist und welche Finanzbehörde in diesem Fall für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist.

[1] StModernG v. 18.7.2016, BGBl 2016 I S. 1679.

5.3 Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung

In den Fällen des § 1 Abs. 2 StAuskV können sich die Feststellungsbeteiligten nur einvernehmlich auf die Bindungswirkung der ihnen gemeinsam erteilten Auskunft berufen; geschieht dies nicht, entfällt die Bindungswirkung gegenüber allen Feststellungsbeteiligten.[1]

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