Leitsatz

Erwirbt eine GmbH von einem Gesellschafter eigene Anteile zu einem Kaufpreis, der weit unter dem Verkehrswert liegt, erfüllt der Verkauf zumindest nach der Rechtslage vor dem 14.12.2011 (§ 37 Abs. 7 ErbStG) nicht den Tatbestand einer Schenkung von Seiten des Gesellschafters an die GmbH.

 

Sachverhalt

An der GmbH waren allein die beiden Ehegatten als Gesellschafter beteiligt. Im März 2004 verkaufte die Ehefrau ihre sämtlichen Anteile an die GmbH. Unstreitig lag der vereinbarte Preis weit unter dem tatsächlichen Wert. Das Finanzamt nahm zuerst entsprechend den damaligen Veraltungsanweisungen (R 18 ErbStR) eine Schenkung an den wirtschaftlich bereicherten Ehemann an. Nachdem der BFH diese Verwaltungsauffassung verworfen hatte (Urteil v. 9.12.2009, II R 28/08, BFH/NV 2010 S. 1189) hob das Finanzamt diesen Bescheid auf und setzte Schenkungsteuer wegen einer Schenkung an die GmbH fest.

 

Entscheidung

Das FG gab der Klage der GmbH statt. Selbst wenn man entgegen der zivilrechtlichen Beurteilung davon ausgehe, die GmbH sei wirtschaftlich gesehen bereichert, weil sie die erworbenen Anteile zu einem höheren Preis wieder verkaufen könne, könne keine Schenkung angenommen werden. Es sei davon auszugehen, dass die Zuwendung der Ehefrau an die GmbH gesellschaftsrechtlich veranlasst sei. Dieser Beurteilung stehe nicht entgegen, dass die Ehefrau mit dem Verkauf als Gesellschafterin endgültig ausgeschieden sei. Bestätigt werde diese Einschätzung durch die Rechtsprechung des BFH zu dem umgekehrten Fall einer Zuwendung der GmbH an den Gesellschafter (Urteil v. 30.1.2013, II R 6/12, BFH/NV 2013 S. 846). Dabei werde eine verdeckte Gewinnausschüttung und nicht etwa eine Schenkung angenommen.

 

Hinweis

Inzwischen nimmt das Gesetz (§ 7 Abs. 8 ErbStG) in derartigen Fällen eine Schenkung an die anderen Gesellschafter der GmbH an, soweit es sich um natürliche Personen oder Stiftungen handelt. Damit ist die Rechtslage für Zuwendungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter bzw. mittelbare Bereicherungen der anderen Gesellschafter keineswegs abschließend geklärt, zumal noch (mindestens) eine Revision beim BFH anhängig ist (Az. II R 44/13). Die Probleme rühren letztlich daher, dass nicht geklärt ist, wie weit auf die zivilrechtliche Beurteilung oder den - abweichenden - wirtschaftlichen Gehalt abzustellen ist. Das Gesetz stellt entscheidend auf das Vorliegen einer Bereicherung und den Bereicherungswillen ab. Dieser Gedanke müsste konsequent auch bei Leistungsbeziehungen unter Zwischenschalten einer Kapitalgesellschaft umgesetzt werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 14.05.2014, 9 K 879/12

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