Die Ehegatten-Einzelveranlagung kann im Einzelfall günstiger sein, wenn ein Ehegatte Einkünfte erzielt, die zwar steuerfrei sind, aber dem Progressionsvorbehalt[1] unterliegen, z. B. Arbeitslosengeld oder ausländische Einkünfte.

 
Praxis-Beispiel

Vergleich Zusammenveranlagung/ Ehegatten-Einzelveranlagung

Die Ehefrau weist 2023 ein zu versteuerndes Einkommen von 30.000 EUR aus. Ihr Ehemann hat steuerfreie Einkünfte von 70.000 EUR bezogen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Bei einer Ehegatten-Einzelveranlagung zahlt die Ehefrau 4.700 EUR Einkommensteuer (30.000 EUR nach Grundtarif). Für den Ehemann fällt kein Steuer an.

Bei der Zusammenveranlagung ist für die Anwendung des Progressionsvorbehalts das gemeinsame zu versteuernde Einkommen und die hierauf nach dem Splittingtarif entfallende Steuer zu ermitteln. Dafür sind nicht nur die steuerfreien Einkünfte des Ehemanns zu denen der Ehefrau hinzu zu rechnen. Für die Ermittlung des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens sind daneben die Abzugsbeträge an Sonderausgaben usw. anzusetzen, die dem Ehemann zustehen. Errechnet sich für die Anwendung des Progressionsvorbehalts ein gemeinsames zu versteuerndes Einkommen der Ehegatten von 100.000 EUR (30.000 + 70.000 EUR), beträgt die hierfür nach dem Splittingtarif anfallende Einkommensteuer 22.686 EUR. Der Durchschnittssteuersatz liegt bei knapp 22,69 %. Angewendet auf ein zu versteuerndes Einkommen von 30.000 EUR errechnet sich eine Steuer von 6.807 EUR, also 2.107 EUR mehr als bei der Ehegatten-Einzelveranlagung.

 
Wichtig

Kontrollrechnung in Grenzfällen

Die Ehegatten-Einzelveranlagung führt in solchen Fällen häufig selbst dann noch zu einer Ersparnis, wenn der Ehemann neben seinen steuerfreien geringe steuerpflichtige Einkünfte erzielt. In Grenzfällen lässt sich die günstigere Alternative nur durch eine genaue Kontrollrechnung ermitteln.

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