Der laufende Gewinn des Betriebs einer Mitunternehmerschaft wird durch das gesamthänderisch gebundene Vermögen in seiner Gesamtheit als Betrieb erzielt (Betrieb der Personengesellschaft). Diese Gewinnanteile sind die Berechtigung des Gesellschafters (steuerlich: Mitunternehmers) zur Einforderung der Mehrung[5] seines gesamthänderisch (in einer Personengesellschaft) gebundenen Betriebsvermögens.[6]

Nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb indes auch Gewinne, die bei der Veräußerung des gesamten Anteils eines Gesellschafters erzielt werden, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Das Gesetz formuliert damit eindeutig, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört. Nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG wird dieser Veräußerungsgewinn "erzielt" bei der Veräußerung des gesamten Anteils des Gesellschafters, der Mitunternehmer des Betriebs ist.

Mit dieser Betrachtung folgt das Steuerrecht dem – durch das Zivilrecht mit dem Gesamthandseigentum der Gesellschafter angelegten – Transparenzprinzip konsequent auch bei Veräußerungsvorgängen über die Mitgliedschaftsrechte an Personengesellschaften. Beachten Sie: Der Mitunternehmeranteil stellt steuerlich – abweichend von der handelsbilanziellen Betrachtungsweise[7] – selbst kein Wirtschaftsgut dar.[8]

[5] Bzw. Minderung; Betriebsvermögensvergleich: § 4 Abs. 1 S. 1 EStG, § 5 Abs. 1 S. 1 EStG.
[7] IDW RS HFA 18, FN-IDW 2012, 24 und FN-IDW 2014, 417; allgemeine Auffassung ist, dass der Anteilsbegriff des § 271 Abs. 1 S. 1 HGB auch Personengesellschaften umfassen soll: Reiner in MünchKomm/HGB, 4. Aufl. 2020, HGB, § 271 Rz. 7.

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