Leitsatz

Die Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung, die dort individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke dieses Krankenhauses hergestellt werden, ist als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG steuerfrei (entgegen Abschn. 100 Abs. 3 Nr. 4 UStR 2005 und Abschn. 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3 UStAE).

 

Normenkette

§ 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 2005, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 Buchst. a und b 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus. Sie verfügte über eine sog. Institutsermächtigung gemäß § 116a SGB V, aufgrund der sie ermächtigt war, ambulante Behandlungen durchzuführen. Ambulante Behandlungen wurden auch durch Krankenhausärzte durchgeführt, die dabei gemäß § 116 SGB V aufgrund einer sog. persönlichen Ermächtigung tätig waren. Die Klägerin führte durch ihre Krankenhausärzte ambulante Behandlungen von Krebspatienten (Chemotherapien) durch. Die dabei an die Patienten verabreichten Zytostatika wurden von der Klägerin in der von ihr betriebenen Krankenhausapotheke nach ärztlicher Anordnung und individuell für den jeweiligen Patienten hergestellt. Das Finanzamt sah die Zytostatikaumsätze als umsatzsteuersteuerpflichtig an. Die hiergegen eingelegte Klage hatte Erfolg (FG Münster, Urteil vom 12.5.2011, 5 K 435/09 U, Haufe-Index 2827211, EFG 2011, 1470).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte inhaltlich die Entscheidung der Vorinstanz.

 

Hinweis

1. Die Finanzverwaltung geht seit 2005 davon aus, dass die Abgabe von Medikamenten durch eine Krankenhausapotheke an Patienten des Krankenhauses nur dann als eng mit der Krankenhausbehandlung verbundener Umsatz steuerfrei (§ 4 Nr. 16 Buchst. a UStG a.F. = § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG) ist, wenn die Abgabe an stationär behandelte Patienten erfolgt. Die Abgabe an ambulant behandelte Patienten soll danach steuerpflichtig sein (Abschn. 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3 UStAE).

2. Dem hat sich der BFH in dem Besprechungsurteil nicht angeschlossen. Für die Steuerfreiheit des eng verbundenen Umsatzes kommt es darauf an, ob die Leistung zur Erreichung therapeutischer Ziele unentbehrlich ist. Dies trifft auf die Verabreichung von Arzneimitteln zu, die in einer Krankenhausapotheke für den Patienten individuell zur Durchführung einer ambulanten Heilbehandlung im Krankenhaus hergestellt werden.

3. Ein in diesem Fall eingeholten Vorabentscheidungsersuchen, das zu dem EuGH-Urteil vom 13.3.2014, C-366/12, Klinikum Dortmund gGmbH, BFH/NV 2014, 812, UR 2014, 271 führte, steht dem nicht entgegen.

a) Nach dem Urteil des EuGH ist eine Lieferung von zytostatischen Medikamenten, die von innerhalb eines Krankenhauses selbstständig tätigen Ärzten im Rahmen einer ambulanten Krebsbehandlung verschrieben worden sind, nicht steuerfrei, es sei denn, diese Lieferung ist in tatsächlicher und in wirtschaftlicher Hinsicht von der Hauptleistung der ärztlichen Heilbehandlung untrennbar.

b) Zum einen hat sich der EuGH entgegen dem BFH-Vorlagebeschluss in seinem Urteil zu einer im Streitfall nicht entscheidungserheblichen Bestimmung geäußert (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. RL, nicht aber zum entscheidungserheblichen Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der 6. RL). Zum anderen ist das vom EuGH in seinem Urteil aufgestellte Erfordernis eines "Kontinuums" bereits deshalb gewahrt, da die Abgabe von individuell für einzelne Patienten hergestellten Zytostatika unentbehrlich für die Verwirklichung der therapeutischen Zielsetzung einer Chemotherapie ist. Damit liegt die vom EuGH "in tatsächlicher und in wirtschaftlicher Hinsicht" geforderte Untrennbarkeit vor.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.9.2014 – V R 19/11

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