OFD Frankfurt, 27.7.2007, S 2241 A - 67 - St 210

 

1. Einkünfte der Gesellschaft

Mit BMF-Schreiben vom 16.12.2003 (ESt-Kartei § 15 Fach 1 Karte 2) hat die Verwaltung zur Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom Gewerbebetrieb bei Venture Capital und Private Equity Fonds Stellung genommen.

Venture Capital Fonds und Private Equity Fonds investieren i.d.R. in Eigenkapital und eigenkapitalähnliche Beteiligungen an den Portfoliogesellschaften. Nach Erreichen des durch die Finanzierung beabsichtigten Ziels, nämlich der Wertsteigerung der Beteiligungen, werden die Anteile an den Gesellschaften veräußert.

Soweit die Tätigkeit dieser Fonds nach dem o.g. BMF-Schreiben als private Vermögensverwaltung anzusehen ist, erzielen die Fonds auf der Ebene der Gesellschaft Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Dividenden, Gewinnausschüttungen), ggf. ausnahmsweise nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG (stille Beteiligung) oder § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Zinserträge aus vorübergehenden Festgeldanlagen, Darlehen an Portfoliogesellschaften).

Die Veräußerung der Beteiligungen ist auf Ebene der Gesellschaft außerhalb der Frist nach § 23 EStG nicht steuerbar.

 

2. Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte

Auf Ebene der Gesellschaft sind die erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Maßgabe des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten zu ermitteln und einheitlich und gesondert festzustellen. Sofern ausnahmsweise private Veräußerungsgeschäfte innerhalb der einjährigen Behaltefrist des § 23 EStG in gesamthänderischer Verbundenheit erzielt werden, sind diese in das Feststellungsverfahren einzubeziehen.

Die Einkünfte sind unabhängig davon, ob die Gesellschafter die Beteiligung an der Fondsgesellschaft im Betriebs- oder Privatvermögen halten, den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Eine Umqualifizierung der Einkunftsteile in betriebliche Einkünfte ist erst auf der Ebene des Gesellschafters im Folgebescheid vorzunehmen (vgl. BMF-Schreiben vom 29.4.1994, BStBl 1994 I S. 282 und BFH-Beschluss vom 11.4.2005, GrS 2/02, BStBl 2005 II S. 679).

 

3. Rechtliche Einordnung der vom Fonds aufgewendeten Kosten

Die von der Fondsgesellschaft geleisteten Zahlungen für Gründungskosten, Haftungsvergütungen an Komplementäre, Management- und Treuhandgebühren, Prospekterstellung usw. sind in einem ersten Schritt darauf zu untersuchen, ob es sich hierbei um Anschaffungskosten der erworbenen Wirtschaftsgüter, das sind in der Regel Beteiligungen, oder um laufende Aufwendungen handelt.

a) Zuordnung von Kosten zu den Anschaffungskosten

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten hierzu die Auffassung, dass die Zuordnung dieser Aufwendungen auch bei vermögensverwaltenden Venture Capital und Private Equity Fonds nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 20.10.2003 (BStBl 2003 I S. 546, sog. Fondserlass) vorzunehmen ist.

Danach gehören zu den Anschaffungskosten grundsätzlich alle Aufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts, d.h. der einzelnen Beteiligung, in der Investitionsphase anfallen, wie insbesondere die so genannten Managementgebühren für die geschäftsführenden Gesellschafter, Haftungs- und Geschäftsführervergütungen für Komplementäre, Geschäftsführervergütungen bei schuldrechtlichem Leistungsaustausch und Vergütungen für Treuhandkommanditisten.

Soweit es sich bei den Aufwendungen nicht um Anschaffungskosten der Portfoliogesellschaften handelt (übrige Kosten), stellt sich die Frage, inwieweit diese in Fällen von Dividenden- und Zinserträgen oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen nach § 23 EStG als Werbungskosten bzw. bei Fondsbeteiligungen im Betriebsvermögen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

b) Übrige Kosten

Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind die Aufwendungen von vermögensverwaltenden Venture Capital und Private Equity Fonds, die nicht den Anschaffungskosten zuzurechnen sind, regelmäßig nicht als Werbungskosten abzugsfähig, weil bei diesen Fonds die Absicht zur Erzielung von Wertsteigerungen im Vordergrund steht.

Werbungskosten sind nach der Rechtsprechung des BFH alle Aufwendungen, die durch Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Das bedeutet hinsichtlich der Erzielung von Kapitaleinkünften, dass die Absicht der Erzielung eines Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei der Kapitalanlage im Vordergrund stehen muss (vgl. BFH vom 21.7.1981, BStBl 1982 II S. 37). Was der Steuerpflichtige im Einzelfall beabsichtigt, ist im Rahmen der gebotenen Tatsachenwürdigung aus äußeren Umständen zu erschließen. Ein Beweisanzeichen für das Vorliegen der Überschusserzielungsabsicht kann sein, ob bei objektiver Beurteilung ein solcher Überschuss erwartet werden kann.

Bei Venture Capital und Private Equity Fonds, die als vermögensverwaltende Fonds konzipiert sind, kann von der vorrangigen Absicht, Wertsteigerungen zu erzielen, ausgegangen werden. Dies ergibt sich in der Regel bereits aus dem Verkaufsprospekt. Einer Totalü...

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