OFD Münster, 16.6.2010, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 24/2006

Bei Einsprüchen von den an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beteiligten Arbeitgebern bzw. deren Arbeitnehmern mit der Begründung, die Arbeitgeber- bzw. die Arbeitnehmerumlagen seien kein Arbeitslohn, ist wie folgt zu unterscheiden:

 

1. Sanierungsgeld nach § 65 der VBL-Satzung

Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels zum Punktemodell erhebt die VBL entsprechend dem periodischen Bedarf von den Beteiligten ab dem 1.1.2002 pauschale Sanierungsgelder zur Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs, die über die laufenden Umlagen i.H.v. insgesamt 7,86 % (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, siehe Punkt 3) hinausgehen und der Finanzierung der vor dem 1.1.2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche (Altbestand) dienen. Diese Sanierungsgelder stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

 

2. Sonderzahlungen des Arbeitgebers

Zahlungen des Arbeitgebers anlässlich einer schrittweisen Systemumstellung des Finanzierungsverfahrens auf das Kapitaldeckungsverfahren, der Überführung der Mitarbeiterversorgung an eine Zusatzversorgungskasse ohne Systemumstellung (Nachteilsausgleich) oder Zahlungen anlässlich des Ausscheidens des Arbeitgebers aus der VBL (Gegenwertzahlungen) sind ebenfalls nicht lohnsteuereinbehaltungspflichtig, soweit Zahlungen vor dem 23.8.2006 geleistet wurden. (Zur Steuerfreiheit vgl. BFH-Urteile vom 14.9.2005, VI R 32/04 und vom 15.2.2006, VI R 92/04; BMF-Schreiben vom 30.5.2006, IV C 5 – S 2333 – 53/06 I.)

Mit dem JStG 2007 erfolgte mit § 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG eine gesetzliche Klarstellung, die für alle Zahlungen, die nach dem 23.8.2006 geleistet wurden, anzuwenden ist. Danach sind nur Sanierungsgelder steuerfrei. Sonderzahlungen (Gegenwertzahlungen und Nachteilsausgleiche) sind mit 15 % nach § 40b Abs. 4 EStG pauschal zu versteuern.

Hinweis:

Die VBL wird auch nach der Umstellung auf das Punktesystem zum 1.1.2002 weiterhin im Umlageverfahren finanziert.

 

3. Umlageteil nach § 64 Abs. 2 der VBL-Satzung

Der monatliche Umlageteil i.H.v. insgesamt 7,86 % teilt sich auf in einen Arbeitgeberanteil i.H.v. 6,45 % und einen Arbeitnehmeranteil i.H.v. 1,41 % (§ 64 Abs. 3 der VBL-Satzung).

Der auf den Arbeitnehmer entfallende Umlageanteil stellt immer steuerpflichtigen Arbeitslohn dar und ist nicht steuerbefreit.

Der auf den Arbeitgeber entfallende Umlageanteil stellt in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der der Lohnsteuer unterliegt (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG). Der Arbeitgeber kann die Zuwendungen mit 20 % nach § 40b Abs. 1 EStG pauschal versteuern.

Ab 2008 sind laufende Umlagezahlungen gemäß § 3 Nr. 56 EStG bis zu 1 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2009: 64.800 EUR) steuerfrei (stufenweise Anhebung bis 2025 auf 4 %). Die steuerfreien Beträge sind um die nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfrei gewährten Beträge (Beiträge des Arbeitgebers zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung) zu mindern.

Wegen der steuerlichen Behandlung des Arbeitgeberanteils als steuerpflichtigen Arbeitslohn hat der BFH mit Urteil vom 7.5.2009, VI R 8/07 (Vorverfahren FG Niedersachsen vom 11.1.2007, 11 K 307/06) entschieden, dass auch laufende Umlagezahlungen vor 2008 steuerpflichtig sind. Die gegen das Urteil eingelegte Anhörungsrüge wurde mit Beschluss vom 3.11.2009, VI S 17/09 zurückgewiesen.

Gleich gelagerte, zulässige Einsprüche, auch betreffend Zahlungen an andere umlagefinanzierte Zusatzversorgungskassen, ruhen kraft Gesetzes gemäß § 3 63 Abs. 2 Satz 2 AO bis zur Entscheidung der dazu beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 3056/09).

Auch zu der steuerlichen Behandlung der Umlagezahlung an die VBL, soweit sie individuell beim Arbeitnehmer besteuert wurde, ist beim BFH unter dem Az. VI R 36/09 ein Verfahren anhängig (Vorverfahren FG Münster vom 28.5.2009, 11 K 1990/05 E). Insoweit ruhen auch hier gleich gelagerte, zulässige Einsprüche kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

Behandlung von Einsprüchen für Zeiträume ab 2007:

Wegen der Festsetzung pauschaler Lohnsteuer auf Umlagebeiträge zur VBL für das Kalenderjahr 2007 ist beim FG Niedersachsen eine erneute Klage anhängig (Az. 11 K 292/07). Danach ist die Neuregelung des § 19 Abs. 1 Nr. 3 EStG durch das JStG 2007 nicht mit dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Prinzip der Leistungsfähigkeit vereinbar. Vergleichbare Einspruchsverfahren können mit Zustimmung des Einspruchsführers gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ebenfalls ruhen.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

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