A. Begriffsbestimmungen

1Im Sinne dieser Richtlinie und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften bedeutet "Anlagegold":

 

i)

Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln, unabhängig davon, ob es durch Wertpapiere verbrieft ist oder nicht. 2Die Mitgliedstaaten können kleine Goldbarren oder -plättchen mit einem Gewicht von höchstens 1 g von der Regelung ausnehmen;

 

ii)

Goldmünzen,

  • die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendsteln aufweisen,
  • die nach dem Jahr 1800 geprägt wurden,
  • die in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und
  • die üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 v. H. übersteigt.

3Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten solche Münzen als nicht aus numismatischem Interesse verkauft.

4Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission vor dem 1. Juli jeden Jahres und erstmals 1999 mit, welche diese Kriterien erfüllenden Münzen in dem betreffenden Mitgliedstaat gehandelt werden. 5Die Kommission veröffentlicht vor dem 1. Dezember jeden Jahres ein erschöpfendes Verzeichnis dieser Münzen in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften. 6Die in diesem Verzeichnis aufgeführten Münzen gelten als Münzen, die während des gesamten Jahres, für das das Verzeichnis gilt, die genannten Kriterien erfüllen.

B. Sonderregelungen für Umsätze mit Anlagegold

1Die Mitgliedstaaten befreien von der Mehrwertsteuer die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Anlagegold, einschließlich Anlagegold in Form von Zertifikaten über Sammel- oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold, insbesondere auch Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird, sowie Terminkontrakte und im Freiverkehr getätigte Terminabschlüsse mit Anlagegold, die zur Übertragung eines Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Anlagegold führen.

2Die Mitgliedstaaten befreien ferner Dienstleistungen von im Namen und für Rechnung Dritter handelnden Vermittlern, wenn diese die Lieferung von Anlagegold an ihre Auftraggeber vermitteln.

C. Option zur Besteuerung

1Die Mitgliedstaaten räumen Steuerpflichtigen, die Anlagegold herstellen oder Gold in Anlagegold im Sinne von Teil A umwandeln, das Recht ein, für eine Besteuerung der Lieferungen von Anlagegold an einen anderen Steuerpflichtigen zu optieren, die ansonsten gemäß Teil B steuerfrei wären.

2Die Mitgliedstaaten können Steuerpflichtigen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefern, das Recht einräumen, für eine Besteuerung der Anlagegoldlieferungen im Sinne von Teil A Ziffer i) an einen anderen Steuerpflichtigen zu optieren, die ansonsten gemäß Teil B steuerfrei wären. 3Die Mitgliedstaaten können den Umfang dieses Rechts einschränken.

4Hat der Lieferer das Recht, für eine Besteuerung zu optieren, gemäß Absatz 1 oder 2 in Anspruch genommen, so räumen die Mitgliedstaaten dem Vermittler in bezug auf die in Teil B Absatz 2 genannten Dienstleistungen das Recht ein, für eine Besteuerung zu optieren.

5Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Ausübung des Optionsrechts und teilen der Kommission ihre nationalen Durchführungsvorschriften für die Ausübung dieses Rechts mit.

D. Recht auf Vorsteuerabzug

 

1.

Der Steuerpflichtige ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Steuer

 

a)

für Anlagegold geschuldet wird oder entrichtet wurde, das dem Steuerpflichtigen von einer Person geliefert wurde, die von dem Optionsrecht nach Teil C Gebrauch gemacht hat, oder das gemäß dem Verfahren nach Teil G geliefert wurde,

 

b)

geschuldet wird oder entrichtet wurde, weil Gold, das kein Anlagegold ist und anschließend von ihm oder für ihn in Anlagegold umgewandelt wird, an ihn geliefert oder durch ihn innergemeinschaftlich erworben oder eingeführt wurde,

 

c)

auf für ihn erbrachte Dienstleistungen, die in der Veränderung der Form, des Gewichts oder des Feingehalts von Gold, einschließlich Anlagegold, bestehen, geschuldet wird oder entrichtet wurde,

und die anschließende Lieferung dieses Goldes gemäß diesem Artikel steuerfrei ist.

 

2.

Steuerpflichtige, die Anlagegold herstellen oder Gold in Anlagegold umwandeln, sind zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Steuer für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die Einfuhr von Gegenständen oder auf direkt im Zusammenhang mit der Herstellung oder Umwandlung dieses Goldes stehende Dienstleistungen von ihnen geschuldet wird oder entrichtet wurde, so als wäre die anschließende, gemäß diesem Artikel steuerfreie Lieferung des Goldes steuerpflichtig.

E. Besondere Auflagen für Anlagegoldhändler

1Die Mitgliedstaaten stellen zumindest sicher, dass Anlagegoldhändler Geschäfte größeren Umfangs mit Anlagegold aufzeichnen und die Unterlagen aufbewahren, um die Feststellung der Identität der an diesen Geschäften bet...

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