1Bezüglich der Einfuhr von Gegenständen bestimmen die Mitgliedstaaten die Einzelheiten für die Abgabe der Steuererklärung und die Zahlung, die daraufhin erfolgen muß.

2Insbesondere können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die bei der Einfuhr von Gegenständen von Steuerpflichtigen oder Steuerschuldnern oder bestimmten Gruppen von ihnen zu entrichtende Mehrwertsteuer nicht zum Zeitpunkt der Einfuhr zu entrichten ist, unter der Voraussetzung, dass sie als solche in einer nach Artikel 22 Absatz 4 abgegebenen Steuererklärung angegeben wird.

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