(1) Die von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls im Rahmen der Befugnis der ersten vier Gedankenstriche des Artikels 17 der zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 in Kraft gesetzten Vorschriften sind für jeden der betreffenden Mitgliedstaaten vom jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Vorschriften an nicht mehr anwendbar.

 

(1a) Bis zum 30. Juni 1999 kann das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bei der Einfuhr von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten, die am 1. Januar 1993 von der Steuer befreit waren, Artikel 11 Teil B Absatz 6 dergestalt anwenden, dass sich die bei der Einfuhr geschuldete Mehrwertsteuer in jedem Falle auf 2,5 v. H. des gemäß Artikel 11 Teil B Absätze 1 bis 4 festgelegten Betrags beläuft.

 

(2) Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 3 finden die nachstehenden Bestimmungen während der in Artikel 28 l genannten Übergangszeit Anwendung.

 

a)

Ausnahmeregelungen, wonach die auf der vorausgehenden Stufe gezahlte Steuer zurückerstattet wird, und ermäßigte Sätze, die niedriger als der in Artikel 12 Absatz 3 festgelegte Mindestsatz für die ermäßigten Sätze sind, die am 1. Januar 1991 anwendbar waren, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und die die Bedingungen gemäß Artikel 17 letzter Gedankenstrich der zweiten Richtlinie vom 11. April 1967 erfüllen, können beibehalten werden.

2Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ermittlung der Eigenmittel in bezug auf diese Umsätze sicherzustellen.

3Sollten die Bestimmungen dieses Absatzes dazu führen, dass für Irland Wettbewerbsverzerrungen bei der Lieferung von Energieerzeugnissen für Heiz- und Beleuchtungszwecke entstehen, kann Irland auf einen besonderen Antrag hin von der Kommission ermächtigt werden, im Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 einen ermäßigten Satz auf die Lieferungen dieser Erzeugnisse anzuwenden. 4In einem solchen Fall unterbreitet Irland der Kommission einen entsprechenden Antrag, dem alle notwendigen Informationen beigefügt sind. 5Hat die Kommission binnen drei Monaten nach Erhalt des Antrags keinen Beschluß gefaßt, so wird davon ausgegangen, dass Irland die vorgeschlagenen ermäßigten Sätze anwenden darf.

 

b)

Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1991 im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften für andere als die in Anhang H aufgeführten Gegenstände und Dienstleistungen Steuerbefreiungen mit einer Rückerstattung der auf der vorausgehenden Stufe gezahlten Steuer oder ermäßigte Sätze unterhalb des in Artikel 12 Absatz 3 festgesetzten Mindestsatzes für den ermäßigten Satz angewandt haben, können für diese Gegenstände und Dienstleistungen den ermäßigten Satz oder einen der beiden ermäßigten Sätze gemäß Artikel 12 Absatz 3 anwenden.

 

c)

Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 12 Absatz 3 verpflichtet sind, den von ihnen am 1. Januar 1991 angewandten Normalsatz um mehr als 2 % heraufzusetzen, können für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen der in Anhang H genannten Kategorien einen ermäßigten Satz unterhalb des in Artikel 12 Absatz 3 festgesetzten Mindestsatzes für den ermäßigten Satz anwenden. 2Ferner können diese Mitgliedstaaten diesen Satz auf Umsätze im Gaststättengewerbe und auf Umsätze von Kinderkleidung und Kinderschuhen sowie von Wohnungen anwenden. 3Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieses Absatzes keine Steuerbefreiungen mit einer Rückerstattung der auf der vorausgehenden Stufe gezahlten Steuer vorsehen.

 

d)

Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1991 auf Umsätze im Gaststättengewerbe und auf Umsätze von Kinderkleidung und Kinderschuhen sowie von Wohnungen einen ermäßigten Satz angewandt haben, können diesen Satz weiter anwenden.

 

e)

Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1991 einen ermäßigten Satz auf Umsätze mit anderen als den in Anhang H aufgeführten Gegenständen und Dienstleistungen angewandt haben, können für solche Umsätze den ermäßigten Satz oder einen der beiden ermäßigten Sätze gemäß Artikel 12 Absatz 3 anwenden, sofern der Satz mindestens 12 % beträgt.

2Diese Bestimmung gilt nicht für Lieferungen von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten, die der Mehrwertsteuer gemäß einer Sonderregelung nach Artikel 26 a Teile B und C unterliegen.

 

f)

Die Griechische Republik kann in den Verwaltungsbezirken Lesbos, Chios, Samos, Dodekanes, Kykladen und auf bestimmten Inseln im Ägäischen Meer, nämlich Thasos, Nördliche Sporaden, Samothrake und Skyros, Mehrwertsteuersätze anwenden, die bis zu 30 % unter den entsprechenden, auf dem griechischen Festland geltenden Sätzen liegen.

 

g)

Der Rat überprüft vor dem 31. Dezember 1994 anhand eines Berichts der Kommission die Bestimmungen der Buchstaben a) bis f) insbesondere mit Blick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes. 2Im Fall erheblicher Wettbewerbsverzerrungen erläßt der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig die erforderlichen Maßnahmen.

 

h)

Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1993 von der Möglichkeit nach Artikel 5 Absatz 5 Buchst...

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