In Anwendung des Surrogatgedankens ging das BAG in früherer Rechtsprechung davon aus, dass der Abgeltungsanspruch des Arbeitnehmers in gleicher Weise wie der Urlaubsanspruch erlischt, wenn der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig krank war.[1]

Im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20.1.2009[2] hat das BAG mit Urteil vom 24.3.2009 in gemeinschaftsrechtskonformer Fortbildung des § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG festgestellt, dass der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs nicht erlischt, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden kann.[3]

Als konsequente Folge dieser Entscheidung hat das BAG die Surrogationstheorie aufgegeben und vertritt mit allen Konsequenzen nun die Auffassung, der Abgeltungsanspruch sei ein gewöhnlicher Entgeltanspruch.[4] Eine Vielzahl an Instanzgerichten hat diesen Schritt vorweggenommen oder ihn dem BAG folgend nachvollzogen.[5] Damit muss der Urlaubsabgeltungsanspruch auch nicht mehr als nach § 13 Abs. 1 BUrlG tariflich unabdingbar behandelt werden.

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