Antragstellung: Das FA setzt auf Antrag die Forschungszulage in einem Forschungszulagenbescheid fest (§ 10 Abs. 1 S. 1 FZulG). Der Antrag ist nach Ablauf des Wj., in dem die förderfähigen Aufwendungen für ein begünstigtes F&E-Vorhaben entstanden sind, bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten zuständigen FA nach amtlich vorgeschriebenem Formular über "Mein ELSTER" zu stellen.

Beraterhinweis Die Antragstellung erfolgt unabhängig von einer Steuererklärung. Somit ist es nicht erforderlich, dass dem FA eine Steuererklärung für das Jahr (Wj.) vorliegt, für das die Forschungszulage beantragt wird.

Zuständiges FA für die Gewährung der Forschungszulage ist

  • bei Steuerpflichtigen i.S.d. EStG/KStG: das für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige FA (§§ 19, 20 AO);
  • bei Mitunternehmerschaften: das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige FA (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a) AO).[17] Dieses stellt die auf die ESt/KSt anzurechnenden Anteile der einzelnen Mitunternehmer an der Forschungszulage einheitlich und gesondert fest.

Antragsfrist: Der Antrag auf Forschungszulage kann innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Jahres gestellt werden, für das der Anspruch auf Forschungszulage entstanden ist (s.o.).

Dokumentation: Um die Antragstellung beim FA vorzubereiten, ist zeitnah die Arbeitszeit der von in den F&E-Vorhaben beschäftigten Arbeitnehmern erforderlich. Dies gilt entsprechend für Eigenleistungen des Einzelunternehmers bzw. der Mitunternehmer nach § 3 Abs. 3 FZulG. Die für die Festsetzung der Forschungszulage erforderliche Dokumentation kann sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform erfolgen. Es gelten die Grundsätze

  • zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern und Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie
  • zum Datenzugriff (GoBD).[18]

Dabei verlangt der Grundsatz der Klarheit u.a. eine systematische Erfassung und übersichtliche, eindeutige und nachvollziehbare Buchung.

Beachten Sie: Der Anteil der Arbeitszeit in förderfähigen F&E-Vorhaben ist auf der Basis der vertraglich bzw. tariflich vereinbarten Arbeitszeit zu ermitteln.

Beraterhinweis Das BMF hat das Muster eines "Stundenzettels" auf seiner Homepage zur Verfügung gestellt.[19] Die Verwendung des Musters (s. Abbildung 2) ist freiwillig und dient der Orientierung.

Abbildung 2

Rechtsbehelfsverfahren: Gegen den Forschungszulagenbescheid ist der Einspruch statthaft (§ 12 FZulG i.V.m. § 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO) und der Finanzrechtsweg ist gegeben.

Beachten Sie: Der Forschungszulagenbescheid ist Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) für die Anrechnungsverfügung bzw. für den Abrechnungsbescheid der nächsten erstmaligen Festsetzung der ESt/KSt. Einsprüche gegen die Versagung oder die Höhe der Forschungszulage sind daher unmittelbar gegen den Forschungzulagenbescheid zu richten (§ 351 Abs. 2 AO).

Beraterhinweis Vorgenannte Einwendungen gegen die spätere Anrechnung sind unzulässig. Bei der dann nötigen Umdeutung in einen Einspruch gegen den grundlegenden Forschungszulagebescheid[20] besteht die Gefahr, dass dieser verfristet ist.

[17] S. FAQ des BMF (Stand: 28.12.2020) unter www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2020-04-29-forschungszulage.html
[18] BMF v. 28.11.2019 – IV A 4 - S 0316/19/10003 :001 – DOK 2019/0962810, BStBl. I 2019, 1269 = EStB 2020, 441 (Günther).
[19] unter:https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerliche_Themengebiete/Forschungszulage/2020-12-22-FuE-tundenzettel.pdf?__blob=publicationFile&v=1
[20] Zur Umdeutung einer Rechtsbehelfsschrift s. BFH v. 11.9.1986 – IV R 11/83, BStBl. II 1987, 5.

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