Kommentar

In einem umfangreichen sog. Katastrophenerlass regelt das BMF die Erleichterungen für Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Erdbeben in der türkisch-syrischen Grenzregion. Im Beitrag werden die einzelnen Maßnahmen erläutert.

Katastrophenerlass: Erdbeben Syrien und Türkei

Die nachfolgend dargestellten steuerrechtlichen Erleichterungen gelten für Unterstützungsmaßnahmen im Zeitraum vom 6.2.2023 bis zum 31.12.2023. Es handelt sich dabei insbesondere um

  • einen vereinfachten Nachweis für steuerbegünstigte Zuwendungen (Spenden),
  • Spendenaktionen oder Mittelverwendung von steuerbegünstigten Körperschaften,
  • die steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen,
  • lohnsteuerliche Vereinfachungen für Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers,
  • den Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen,
  • sowie Folgen bei der Umsatzsteuer bzw. Schenkungsteuer.

Die einzelnen Maßnahmen werden nachfolgend erläutert.

Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen

Anstelle der üblichen Zuwendungsbestätigung genügt als Nachweis bei Zahlung auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (z. B. Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck). Dies gilt für Sonderkonten einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen.

Auch bei Zahlungen über ein Treuhandkonto eines Dritten genügt ein Zahlungsbeleg zusammen mit einer Kopie über die Weiterleitung der Spende auf ein Sonderkonto bzw. einer auf den Zuwendenden ausgestellte Zuwendungsbestätigung des zur Bescheinigung berechtigten Zuwendungsempfängers.

Als Verwendungszweck ist die Angabe "Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO)" ausreichend.

Praxis-Tipp

Entsprechende Nachweise sind lediglich auf Anforderung des Finanzamts vorzulegen; ansonsten genügt es, dass diese vorgehalten und bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufbewahrt werden (§ 50 Abs. 8 EStDV).

Maßnahmen von steuerbegünstigten Körperschaften

Eingeworbene Spenden

Eine steuerbegünstigte Körperschaft darf Mittel nur für diejenigen steuerbegünstigten Zwecke verwenden, die sie nach ihrer Satzung fördert (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Ruft eine Körperschaft, die keine mildtätigen Zwecke verfolgt (z. B. Sportverein, Musikverein, etc.) zu Spenden für die Geschädigten des Erdbebens auf, wäre dies steuerlich schädlich.

Hiervon werden Ausnahmen zugelassen:

  • Für im Rahmen einer Sonderaktion zur Hilfe für die Geschädigten des Erdbebens geworbene Spenden, die unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwendet werden.
  • Bei materiellen und finanziellen Hilfen genügt es zudem, dass die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft gemacht wird.
  • Bei Spenden an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die z. B. mildtätige Zwecke verfolgt.
  • Spenden, die an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Hilfe für die Geschädigten des Erdbebens weitergeleitet werden.

Beides mal muss die steuerbegünstigte Einrichtung eine Zuwendungsbestätigung ausstellen, in welcher auf die Sonderaktion zur Erdbebenhilfe hingewiesen wird.

Schädlich ist es hingegen, wenn Unterstützungsleistungen für andere Empfänger erfolgen, z. B. für von dem Erdbeben betroffene Unternehmen, Selbstständige, Hilfsfonds der Kommunen, etc.

Sonstige vorhandene Mittel

Als unschädlich gilt es auch, wenn sonstige bei der Körperschaft vorhandene Mittel für die Geschädigten des Erdbebens eingesetzt werden, sofern diese keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen. Dies gilt analog für eine Überlassung von Personal bzw. von Räumlichkeiten.

Auch hier gilt, dass zwar die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung zu prüfen und zu dokumentieren ist; jedoch genügt bei materiellen und finanziellen Hilfen, dass die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit glaubhaft gemacht wird.

Auch eine Weitergabe vorhandener Mittel an andere steuerbegünstigte mildtätige Körperschaften zur unmittelbaren Hilfe für Geschädigte des Erdbebens ist für die Steuerbegünstigung der Körperschaft unschädlich.

Keine Ausnahmeregelung gilt hingegen wiederum für Unterstützungsleistungen außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, z. B. in den betrieblichen Bereich betroffener Unternehmen oder einen Hilfsfonds der Kommunen.

Bei Stiftungen sind zudem die stiftungsaufsichtsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Die Unterstützung von Geschädigten des Erdbebens gilt als Sponsoring-Maßnahme, welche einen Betriebsausgabenabzug ermöglicht (Sponsoring-Erlass des BMF v. 18.2.1998).

Daneben können auch direkte Zuwendungen an einen von dem Erdbeben geschädigten Geschäftspartnern als Betriebsausgaben anerkannt werden. Dies gilt soweit die Aufwendungen einen angemessenen Umfang haben und dazu dienen, die Geschäf...

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