Leitsatz

Leitet der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Zahlung, die der GmbH zusteht, auf sein Privatkonto um, so kann die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht durch eine Bilanzkorrektur verhindert werden (§ 4 Abs. 2 EstG). Die verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) geht der Bilanzberichtigung (§ 4 Abs. 2 EstG) als die speziellere Einkommensermittlungsvorschrift für ihren Anwendungsbereich vor.

 

Sachverhalt

Eine GmbH betreibt in gemieteten Räumen eine Sauna. Seit Februar 1991 wird ihr Stammkapital allein von ihrem Geschäftsführer A gehalten. 1993 stellte eine betriebsnahe Veranlagung für 1991 fest, dass die Sauna im Juli 1991 durch einen Brand zerstört wurde. Der Geschäftsbetrieb wurde im Oktober 1991 wieder aufgenommen. Der Brandschaden wurde mit 76.150 DM von der Feuerversicherung des Vermieters anerkannt. Nach Abzug rückständiger Mietschulden wurden im September 1991 61.005,61 DM ausgezahlt. Die Zahlung erfolgte auf ein Konto des A bei der Y-Bank. Der Zufluss der Entschädigung wurde buchhalterisch nicht erfasst. Es wurde auch keine Forderung gegenüber A ausgewiesen. Die Neuanschaffungen, Reparaturen usw., die A zahlte, wurden dem Verrechnungskonto als Privateinlagen gutgeschrieben. Auf dem Verrechnungskonto, das zum 1. Januar 1991 eine Forderung gegen A in Höhe von 18 834,04 DM auswies, bestand zum 31. Dezember 1991 eine Verbindlichkeit in Höhe von 46 597,30 DM. Das Finanzamt behandelte die Überweisung der Versicherungsleistung auf das Konto des A als verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 61.005,61 DM. Die GmbH macht geltend, nach Durchführung der erforderlichen Bilanzberichtigung liege keine verhinderte Vermögensvermehrung mehr vor.

 

Entscheidung

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist unter einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 des KStG). Für den größten (und auch hier einschlägigen) Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Besteht andererseits das Erfordernis der Bilanzberichtigung, ist festzustellen, welcher Korrektur der Vorrang einzuräumen ist, da sich Bilanzberichtigung und verdeckte Gewinnausschüttung gegenseitig ausschließen. Generell ist der verdeckten Gewinnausschüttung als speziellere Einkommensvorschrift der Vorrang vor der Bilanzberichtigung einzuräumen. So sah das Finanzgericht die Sachlage auch im konkreten Fall. Die Voraussetzungen der verdeckte Gewinnausschüttung liegen vor, weil der Geschäftsführer eine Vermögensvermehrung der GmbH in einer Art und Weise verhindert hat, wie dies unter fremden Dritten nicht geduldet worden wäre. Er hat die Entschädigungssumme also nicht als - von ihm treuhänderisch gehaltenes - Vermögen der GmbH behandelt, sondern als Teil seines eigenen Vermögens. Es liegt auch kein bloßes Buchungsversehen, sondern offensichtlich eine Manipulation zu Lasten der GmbH vor, die unter fremden Dritten nicht geduldet worden wäre.

 

Hinweis

Das Finanzgericht setzt sich in seiner Entscheidung intensiv mit der Konkurrenz zwischen einer möglichen Bilanzberichtigung und der damit verbundenen Gewinnkorrektur und der verdeckten Gewinnausschüttung als Einkommenskorrektur auseinander. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts ist hierzu die Rechtsprechung nicht einheitlich. Im Rahmen der eingelegten Revision (AZ des BFH: I R 23/03) bleibt abzuwarten, welche Auffassung sich der BFH zu eigen macht.

 

Link zur Entscheidung

FG des Saarlandes, Urteil vom 05.02.2003, 1 K 49/99

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