Das vereinfachte Verfahren ermöglicht dem minderjährigen Kind getrennt lebender, verheirateter oder nicht verheirateter Eltern, über seinen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, der nicht mit ihm zusammenlebt, schnell und kostengünstig einen Vollstreckungstitel zu erwirken.[1] Der erneuten Festsetzung aufgrund übergegangener Unterhaltsansprüche im vereinfachten Unterhaltsverfahren nach Unterhaltsvorschussleistungen steht § 249 Abs. 2 FamFG auch bei Ausschöpfung der nach der Gesetzeslage bis 2017 geltenden Leistungshöchstdauer und Wiederaufnahme der Leistungen nach der Gesetzesänderung entgegen.[2] Das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren ist unzulässig, wenn die Eltern ein echtes Wechselmodell praktizieren.[3] Beim nicht-paritätischen Wechselmodell können im vereinfachten Verfahren 100  % des Mindestunterhalts geltend gemacht werden.[4] Zuständig ist das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk das Kind wohnt. Antragsformulare gibt es bei jedem Amtsgericht. Dort erhält man auch Hilfe beim Ausfüllen des Formulars.[5]

[1] § 249 FamFG; KG Berlin, Beschluss v. 11.12.2013, 17 WF 236/13: Geltendmachen der Leistungsunfähigkeit im vereinfachten Verfahren; OLG Oldenburg, Beschluss v. 10.7.2012, 14 WF 89/12, NJOZ 2013 S. 535: Mängel in dem beim AG ausgefüllten Formular über Einwendungen im vereinfachten Verfahren; AG Erfurt, Beschluss v. 15.1.2021, 35 FH 28/20, FamRZ 2021 S. 873.
[2] OLG Stuttgart, Beschluss v. 11.1.2021, 111 WF 141/20, FamRZ 2021 S. 1137.

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