OFD Magdeburg, 31.8.2012, S 2225 - 20 - St 214

Ist der Steuerpflichtige zeitweise weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig, besteht für diesen Zeitraum keine Erklärungspflicht für Zwecke der Einkommensteuerfestsetzung oder der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags.

Verlustfeststellungen sind in diesem Zeitraum nicht durchzuführen. Der Verlustvortrag geht trotzdem nicht unter.

Im Fall der Unterbrechung der Steuerpflicht ist Folgejahr i.S.d. R 10d Abs. 7 Satz 4 EStR 2008 nicht das kalendarisch auf den letzten Feststellungszeitpunkt folgende Kalenderjahr, sondern das Kalenderjahr, in dem erstmals wieder die rechtlichen Voraussetzungen für einen Verlustabzug nach § 10d Abs. 2 EStG vorliegen. Nach Wiederbegründung der inländischen Steuerpflicht fließt somit das Ergebnis aus der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags (Grundlagenbescheid) auf den letzten maßgeblichen Feststellungszeitpunkt in die aktuelle Veranlagung bzw. aktuelle Verlustfeststellung ein.

Beispiel:

Der bisher in Deutschland wohnhafte Steuerpflichtige K zog im Kalenderjahr 2010 nach Frankreich und gab seinen inländischen Wohnsitz auf. Seinen inländischen Gewerbebetrieb hatte er zuvor aufgegeben. Seither bezieht er keine inländischen Einkünfte mehr.

Zum 31.12.2010 erfolgte eine Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags i.H.v. 50.000 EUR, die auf die Verluste aus dem aufgegebenen Einzelunternehmen zurückzuführen sind.

K beantragt die Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes auf den 31.12.2011 mit der Begründung, dass er in einigen Jahren wieder nach Deutschland zurückkehren und dann den vortragsfähigen Verlust mit späteren positiven Einkünften verrechnen möchte.

Frage:

Kann die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.2011 vorgenommen werden?

Ergebnis:

Die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.2011 ist wegen fehlender Rechtsgrundlage abzulehnen. K war im Jahr 2011 weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig, d.h. es bestand für ihn keine persönliche Steuerpflicht.

Im Regelfall (ununterbrochene persönliche Steuerpflicht) ist über das Schicksal eines gesondert festgestellten verbleibenden Verlustvortrags bei der Steuerfestsetzung für den unmittelbar folgenden Veranlagungszeitraum bzw. bei der Verlustfeststellung auf das Ende dieses Kalenderjahres zu entscheiden. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Minderung oder Erhöhung des Verlustvortrages führen (§ 10d Abs. 2 EStG). Die gesonderte Feststellung hat in diesem Fall Bindungswirkung nur für den Steuerbescheid des Folgejahres und/oder den Feststellungsbescheid auf das Ende des Folgejahres (R 10d Abs. 7 Satz 4 EStR 2008).

In dem Beispielsfall war der Steuerpflichtige im Jahr 2011 weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig. Demzufolge besteht für diesen Zeitraum keine gesetzliche Verpflichtung und kein Anlass für eine Einkommensteuerfestsetzung und eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags.

Der zum 31.12.2010 festgestellte Verlustvortrag geht allerdings nicht unter. Das Folgejahr (i.S.v. R 10d Abs. 7 Satz 4 EStR 2008) ist aber nicht das kalendarisch auf den letzten Feststellungszeitpunkt folgende Kalenderjahr (hier 2011), sondern das Kalenderjahr, in dem erstmals wieder die rechtlichen Voraussetzungen für einen Verlustabzug nach § 10d Abs. 2 EStG vorliegen, d.h. in dem die persönliche Steuerpflicht wieder begründet wird.

Sobald K die Voraussetzungen für eine (unbeschränkte oder beschränkte) inländische Steuerpflicht wieder erfüllt, fließt das Ergebnis aus dem Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.2010 in eine dann ggf. durchzuführende Verlustfeststellung ein.

 

Normenkette

EStG § 10d

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