BMF, 9.12.2015, IV C 5 - S 2334/15/10002

Bezug: BMF-Schreiben vom 16.12.2014, IV C 5 – S 2334/14/10005; DOK: 2014/1043099

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SozialversicherungsentgeltverordnungSvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1.1.2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2016 sind – teilweise – durch die Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 18.11.2015 (BGBl 2015 I Seite 2075) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2016 gewährt werden,

  1. für ein Mittag- oder Abendessen 3,10 Euro,
  2. für ein Frühstück 1,67 Euro.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2015 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 24.10.2014 (BStBl 2014 I S. 1412) hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2;

LStR 2013 R 8.1

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