Leitsatz

Eine Buchhaltungsgesellschaft, welche Lohnsteueranmeldungen nach § 6 Nr. 4 StBerG durchführt, ist nicht berechtigt einen Antrag auf Erlass eines Verspätungszuschlags zur Lohnsteueranmeldung zu stellen. Dies ist den steuerberatenden Berufen vorbehalten.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist ein selbständiges Buchhaltungsbüro und führt Arbeiten nach § 6 Nr. 4 StBerG durch. Sie wandte sich im November 2019 an das Finanzamt und beantrage den Erlass eines Verspätungszuschlags für ihre Mandantin, die B-GmbH. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Klägerin mit der Stellung des Erlassantrags unbefugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leiste und wies sie als Bevollmächtigte der B-GmbH insoweit zurück.

Den gegen die Zurückweisung erhobenen Einspruch der Klägerin, mit dem diese die Auffassung vertrat, das Privileg der Erstellung der laufenden Lohnbuchhaltung und der Fertigung von Lohnsteueranmeldungen umfasse auch das Tätigwerden in Bezug auf den Verspätungszuschlag für eine verspätete Anmeldung, wies das Finanzamt als unbegründet zurück.

 

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass das Finanzamt die Klägerin zu Recht nach § 80 Abs. 7 AO bezüglich der Stellung eines Antrags auf Erlass eines Verspätungszuschlags zurückgewiesen hat.

Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leiste, ohne dazu befugt zu sein, sei er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. Ob jemand zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei, richte sich nach dem StBerG. Danach dürfe die Hilfeleistung in Steuersachen nach § 2 Satz 1 StBerG geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt seien. Das Verbot gelte nach näherer Maßgabe des § 6 Nr. 4 StBerG nicht für das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen.

Vorliegend habe die Klägerin auch einen Antrag auf Erlass des Verspätungszuschlags zur Lohnsteueranmeldung gestellt. Aus § 6 Abs. 4 StBerG lasse sich diese Befugnis jedoch nicht ableiten. Ein Erlassantrag stelle auf sachliche oder persönliche Billigkeitsgründe ab, die die Klägerin im Rahmen ihrer Buchführungstätigkeiten für die B-GmbH nicht ohne Weiteres abschätzen könne. Dies solle im Interesse der Allgemeinheit und der Steuerpflichtigen anderen Personen als einem ausgebildeten steuerlichen Berater nicht überlassen werden.

 

Hinweis

Das FG hat die Revision zugelassen, um die in der Praxis immer wieder auftauchende Frage nach dem Umfang der Befugnisse eines Buchführungsbüros klären zu können. Die Klägerin hat zwischenzeitlich Revision eingelegt, Az beim BFH VII R 22/21.

 

Link zur Entscheidung

Thüringer FG, Urteil v. 20.05.2021, 3 K 266/20

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