Leitsatz

Das Niedersächsische FG entschied, dass ein unbefristet angestellter Leiharbeiter seine arbeitstäglichen Fahrten zum Betrieb des Entleihers nur im Wege der Entfernungspauschale abziehen kann (erste Tätigkeitsstätte). Allein die Möglichkeit der jederzeitigen Versetzung an einen anderen Arbeitsort eröffnet keinen Abzug nach Reisekostengrundsätzen.

 

Sachverhalt

Der Kläger war unbefristet bei einer Leiharbeitsfirma angestellt und hatte sich laut Arbeitsvertrag bereit erklärt, bei verschiedenen Kunden des Arbeitgebers – auch im Rahmen von wechselnden Projekten und Orten – eingesetzt zu werden. Zeitgleich mit dem Arbeitsvertrag schlossen die Arbeitsparteien eine Zusatzvereinbarung, die einen Einsatz bei einer bestimmten Konzerngesellschaft vorsah. In seinen Einkommensteuererklärungen 2014-2017 rechnete der Leiharbeiter die Fahrten zu seinen Einsatzorten nach Reisekostengrundsätzen ab (0,30 EUR je gefahrenem Kilometer). Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Leiharbeiter beim Kunden eine erste Tätigkeitsstätte begründet hatte und ließ nur den Ansatz der Entfernungspauschale zu (0,30 EUR je Entfernungskilometer), sodass sich der Fahrtkostenabzug im Ergebnis halbierte.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass die Fahrten zur Arbeit zu Recht nur im Wege der Entfernungspauschale berücksichtigt worden waren. Der Leiharbeitnehmer hatte eine erste Tätigkeitsstätte im Betrieb des Entleihers begründet. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können nur im Wege der Entfernungspauschale abgezogen werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG und § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG). Eine erste Tätigkeitsstätte ist nach § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der ein Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Das Werksgelände der Konzerngesellschaft war eine ortsfeste betriebliche Einrichtung eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, zu der auch eine "Zuordnung" bestand. Letztere ergab sich für das FG unter anderem aus dem Umstand, dass die Zusatzvereinbarung zeitgleich mit dem Arbeitsvertrag abgeschlossen worden war. Hieraus war zu folgern, dass arbeitsrechtlich von Anfang an vorgesehen war, den Leiharbeiter ausschließlich am Ort des Entleihers einzusetzen. Die Zuordnung war nach Gerichtsmeinung auch "dauerhaft", da sie unbefristet war. Aus dem Arbeitsvertrag ergab sich, dass der Leiharbeiter in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stand. Auf eine eventuelle Befristung des Vertragsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Entleiher kam es nach Gerichtsmeinung daher nicht an. Die bloße Möglichkeit der Versetzung an einen anderen Arbeitsort führt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für sich genommen noch nicht zu einer lediglich befristeten Zuordnung.

 

Hinweis

Das FG ließ die Revision zu, ein anhängiges Revisionsverfahren ist jedoch nicht bekannt.

Zu einem ähnlich gelagerten Verfahren des Niedersächsischen FG, Urteil v. 28.5.2020, 1 K 382/16, ist jedoch ein Revisionsverfahren anhängig, Az beim BFH VI R 32/20.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil v. 13.07.2021, 13 K 63/20

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