Die Grundlage für eine Spaltung bildet nach § 126 UmwG der sog. Spaltungs- und Übernahmevertrag, der zwischen der zu spaltenden (übertragenden) Gesellschaft und den übernehmenden Gesellschaften zu schließen und nach § 125 UmwG i. V. m. § 6 UmwG notariell zu beurkunden ist. Dieser Spaltungs- und Übernahmevertrag ist von den Vertretungsorganen der beteiligten Rechtsträger abzuschließen. Bei einer Spaltung zur Neugründung tritt an die Stelle des Spaltungsvertrags der sog. Spaltungsplan.[1]

Der Inhalt des Spaltungs- und Übertragungsvertrags wird durch § 126 UmwG festgelegt. Im Einzelfall kann der Spaltungs- und Übernahmevertrag auch über den in dieser Vorschrift vorgeschriebenen Mindestinhalt hinausgehende Regelungen enthalten. So können z. B. rein grundbuchtechnische Anträge ebenso enthalten sein wie Bestimmungen über etwaige Satzungsänderungen bei der Spaltung zur Aufnahme bei den übernehmenden Gesellschaften. Besonders empfehlenswert ist z. B. eine Kostenregelung für den Fall des Scheiterns der Spaltung.

Da bei der Spaltung zur Neugründung die aufnehmenden Gesellschaften erst mit der Spaltung errichtet werden, ist festgelegt, dass auf die Gründung der neuen Rechtsträger die für die jeweilige Rechtsform des neuen Rechtsträgers geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden sind, soweit das Spaltungsrecht keine Sonderregelungen vorsieht.[2] So ist z. B. in § 37 UmwG i. V. m. § 125 UmwG geregelt, dass im Spaltungsplan bei der Spaltung zur Neugründung der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des neuen Rechtsträgers enthalten sein oder festgestellt werden muss.

Zu beachten ist, dass der Vertrag oder sein Entwurf spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber jedes beteiligten Rechtsträgers, die gem. § 125 UmwG i. V. m. § 13 Abs. 1 UmwG über die Zustimmung zum Spaltungs- und Übernahmevertrag beschließen, dem zuständigen Betriebsrat dieses Rechtsträgers zuzuleiten ist.[3]

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