Als Verschmelzung bezeichnet das Umwandlungsgesetz die Übertragung des gesamten Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger. Die Verschmelzung kann nach § 2 UmwG erfolgen unter Auflösung ohne Abwicklung

  • im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) oder
  • im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger.

Das Vermögen wird dabei unter Auflösung – jedoch ohne Abwicklung – im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen an die Anteilsinhaber (Gesellschafter, Aktionäre) der übertragenden Rechtsträger übertragen.

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