(1) In dem Formwechselbeschluss[2] müssen mindestens bestimmt werden:
1. |
die Rechtsform, die der Rechtsträger durch den Formwechsel erlangen soll; |
2. |
der Name oder die Firma des Rechtsträgers neuer Rechtsform; |
3. |
eine Beteiligung der bisherigen Anteilsinhaber an dem Rechtsträger nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften, soweit ihre Beteiligung nicht nach diesem Buch entfällt; |
6. |
ein Abfindungsangebot nach § 207, sofern nicht der Formwechselbeschluss[3] zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller Anteilsinhaber bedarf oder an dem formwechselnden Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber beteiligt ist; |
7. |
die Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen. |
(2) Der Entwurf des Formwechselbeschlusses[4] ist spätestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung der Anteilsinhaber, die den Formwechsel beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat des formwechselnden Rechtsträgers zuzuleiten.
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