Eine Vollübertragung ist oder Teilübertragungen sind jeweils nur möglich

 

1.

von einer Kapitalgesellschaft auf den Bund, ein Land, eine Gebietskörperschaft oder einen Zusammenschluß von Gebietskörperschaften;

 

2.

 

a)

von einer Versicherungs-Aktiengesellschaft auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder auf öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;

 

b)

von einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auf Versicherungs- Aktiengesellschaften oder auf öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;

 

c)

von einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen auf Versicherungs- Aktiengesellschaften oder auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.

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