BMF, 18.6.2021, III C 3 - S 7163/19/10001 :001

BFH-Urteil vom 14. November 2018, XI R 16/17

Die Anwendungsregelung im BMF-Schreiben vom 11. Mai 2021 – III C 3 – S 7163/19/10001 :001 (2021/0533686) wird wie folgt geändert:

Die Grundsätze dieses Schreibens sind anzuwenden auf Garantiezusagen, die nach dem 31. Dezember 2021 abgegeben wurden. Für vor dem 1. Januar 2022 abgegebene Garantiezusagen wird es nicht beanstandet, wenn die Grundsätze dieses Schreibens bereits angewendet werden.

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die steuerlichen Grundsätze zu Garantiezusagen branchenunabhängig Geltung beanspruchen und daher über die Anwendung im Kfz-Bereich und für Kfz-Händler hinausgehen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 3 Abs. 9

UStG § 4 Nr. 10

VersStG § 3

VersStG § 4 Nr. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2021, 871

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