OFD Koblenz, 13.7.2005, S 7492 A - St 44 3

Das BMF hat Schreiben vom 22.12.2004, IV A 6 – S 7492 – 13/04 (BStBl 2004 I S. 1200) zu den Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) Stellung genommen.

Das Schreiben ersetzt nach Textziffer 84 mit Wirkung vom 1.1.2005 den BdF-Erlass vom 15.12.1969, IV A/3 – S 7492 – 31/69 (BStBl 1970 I S. 150) sowie weitere BMF-Schreiben.

Nach Textziffer 30 des BMF-Schreibens ist der Belegnachweis dabei grundsätzlich durch einen ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsschein zu führen, der dem BMF-Schreiben als Anlage 3 beigefügt ist.

Im Einvernehmen zwischen dem BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder ist hierbei Folgendes zu beachten:

Für die Inanspruchnahme und für den Nachweis der Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk ist es nicht zu beanstanden, wenn für Lieferungen und sonstige Leistungen an die in Deutschland stationierten ausländischen NATO-Streitkräfte die bisher von den Verlagen ausgelieferten Abwicklungsscheine aufgebraucht werden.

 

Normenkette

NATO-ZAbk Art. 67 Abs. 3;

UStG § 26 Abs. 5 Nr. 2;

UStDV § 73 Abs. 1 Nr. 1

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