BMF, 11.12.2013, IV D 2 - S 7105/11/10001

Verlängerung der Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 7.3.2013

Bezug: BMF-Schreiben vom 7.3.2013, IV D 2 – S 7105/11/10001 (2013/0213861) (BStBl 2013 I S. 333)

Mit dem Bezugsschreiben wurden die Verwaltungsanweisungen zur organisatorischen Eingliederung bei der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft in Abschnitt 2.8 UStAE neu gefasst. Die Umsetzung dieser Regelungen macht auch im außersteuerlichen Bereich Anpassungen notwendig, die in vielen Unternehmen einen erheblichen zeitlichen Bedarf in Anspruch nehmen. Aufgrund dieser besonderen Umstände ist eine Verlängerung der Übergangsregelung erforderlich.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Übergangsregelung des Bezugsschreibens bis zum 1.1.2015 verlängert und wie folgt gefasst:

„Mit Wirkung vom 1.1.2013 wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert. Die Regelungen dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Soweit die am vermeintlichen Organkreis beteiligten Unternehmer vor dem 1.1.2013 unter Berufung auf Abschnitt 2.8 Abs. 7 UStAE in der bis zu diesem Stichtag geltenden Fassung übereinstimmend von einer organisatorischen Eingliederung ausgegangen sind, wird es für vor dem 1.1.2015 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet, wenn diese weiterhin unter Berufung auf Abschnitt 2.8 Abs. 7 UStAE in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung übereinstimmend eine organisatorische Eingliederung annehmen.”

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – BMF-Schreiben/Allgemeines zum Herunterladen bereit.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2013, 1625

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge