All die vorgestellten Tätigkeiten begründen in der Regel jeweils die Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 UStG. Diese setzt voraus, dass eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird. Alle der genannten Tätigkeiten haben gemein, dass der Tänzer das Erfolgsrisiko seiner Tätigkeit trägt, so dass diese selbstständig i.S.d. § 2 Abs. 2 UStG ausgeübt werden.[29] Das ist selbst bei an Tanzschulen "angestellten" Tänzern der Fall, da in der Regel bei Unterrichtsausfall eine Vergütung ausbleibt, und zudem oftmals keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.[30] Zudem dürfte es sich auch in der Regel um gewerbliche oder berufliche Tätigkeiten handeln, da es sich jeweils um Tätigkeiten zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen handelt.[31] Die Absicht, keinen Gewinn zu erzielen, wie etwa beim Verkauf von speziellem Merch zu kostendeckenden Preisen, spielt hierbei keine Rolle, da die bloße Absicht ausreicht, mit der fraglichen Tätigkeit Einnahmen erzielen zu wollen.[32]

Regelmäßig dürften aber Tänzer unter die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG fallen. Diese setzt gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG voraus, dass der Umsatz des Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 22.000 nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich EUR 50.000 nicht übersteigen wird. Beurteilungszeitpunkt ist dabei stets der Beginn eines Kalenderjahres: Zu dem Zeitpunkt muss feststehen, dass im Vorjahr mehr als EUR 22.000 erzielt worden sind und nach den zum Jahresbeginn vorliegenden Verhältnissen ein Jahresumsatz von über EUR 50.000 im laufenden Kalenderjahr zu erwarten ist.[33] Bei der Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist allerdings Vorsicht geboten, da mehrere unternehmerische Tätigkeiten (etwa Tanzunterricht, Performances und Verkauf von Merch) als ein einziges Unternehmen behandelt werden (sog. Grundsatz der Unternehmenseinheit).[34] Bspw. ist die Vorjahresumsatzgrenze von EUR 22.000 überschritten, wenn jemand im Vorjahr mit Tänzerjobs insg. EUR 10.000, mit Tanzunterricht EUR 12.000 und mit Merch EUR 2.000 erwirtschaftet hat. Nicht berücksichtigt werden allerdings u.a. die Umsätze, die nach § 4 Nr. 11 bis 29 UStG steuerfrei sind, § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG.

Findet die Kleinunternehmerregelung statt, sind indes Tänzer wie herkömmliche Unternehmer verpflichtet, Rechnungen auszustellen, diese dürfen allerdings keinen gesonderten Umsatzsteuerausweis enthalten.[35] Wird Umsatzsteuer in den Rechnungen trotzdem gesondert ausgewiesen, schuldet der Tänzer nach § 14c Abs. 2 UStG den ausgewiesenen Steuerbetrag.[36]

[29] Vgl. dazu EuGH, Urt. v. 18.10.2007 – C-355/06 – van der Steen, ECLI:EU:C:2007:615, Rz. 24, curia.
[31] Zur Definition s. die st. Rspr. des EuGH, etwa EuGH, Urt. v. 2.6.2016 – C-263/15, ECLI:EU:C:2016:392, Lajvér Kft., Rz. 23, curia; EuGH, Urt. v. 20.6.2013 – C-219/12, ECLI:EU:C:2013:413, FA Freistadt Rohrbach Urfahr, Rz. 16, curia; jeweils m.w.N.
[32] Dazu BFH, Urt. v. 12.2.2009 – V R 61/06, BFH/NV 2009, 1212; s. zudem Korn in Bunjes, UStG, 19. Aufl. 2020, § 2 Rz. 62.
[34] Dazu s. im Detail Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG 190. Lfg. 10.2020, § 2 Rz. 605 ff.; Korn in Bunjes, UStG 19. Aufl. 2020, § 2 Rz. 150 ff.
[35] Schüler-Täsch in Sölch/Ringleb, UStG, § 19 Rz. 39 (Werkstand: 90. EL Oktober 2020); Korn in Bunjes, UStG, 19. Aufl. 2020, § 19 Rz. 18.
[36] Weymüller, BeckOK UStG, Weymüller, 26. Edition, § 14c Rz. 232 (Stand: 5.10.2020).

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