Zur steuerlichen Behandlung von Tanzunterricht hat sich der BFH im Jahre 2008 geäußert:[12] Der Kläger war eine Ballettschule, die über eine Bescheinigung verfügte, wonach der Kläger Kenntnisse für einen späteren Beruf vermittelt bzw. auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet. Der Kläger machte daher für die Umsätze aus dem Unterrichtsbetrieb die Steuerbefreiung aus der im Streitjahr geltenden Vorschrift des § 4 Nr. 21 Buchst. b) UStG 1993 geltend,[13] weil die angebotenen Ballettstunden aufgrund dieser Bescheinigung Leistungen darstellen, die unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienen. Die Vorinstanz erteilte dem eine Absage, weil der angebotene Ballettunterricht weder auf einen bestimmten Beruf vorbereite, noch Teil einer gesetzlich geregelten Berufsausbildung oder Berufsfortbildung sei, jedenfalls sei der Kläger weder eine "Schule", noch eine "Einrichtung" im Sinne der Steuerbefreiung.[14]

Hingegen gewährte der BFH in seiner Entscheidung prinzipiell die Steuerfreiheit der streitigen Umsätze, allerdings nicht aufgrund des § 4 Nr. 21 Buchst. b) UStG, sondern aufgrund der unionsrechtlichen Grundlage in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie,[15] die vorliegend unmittelbar anwendbar ist, weil der nationale Gesetzgeber es versäumt hat, diese Vorschrift hinreichend im UStG umzusetzen.[16] Dabei stellte der BFH fest, dass der Kläger wegen der Bescheinigung als eine "andere Einrichtung mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung" im Sinne der Richtlinie anzusehen ist und zudem durch die Ballettstunden "vergleichbare Leistungen von Schulen" im Sinne der Richtlinie erbringt, sofern diese nicht der bloßen Freizeitgestaltung dienen.[17] Entscheidend hierfür ist die Art der erbrachten Leistung sowie ihre generelle Eignung als Schul- oder Hochschulunterricht, nicht aber der Umstand, dass nur wenige Schüler tatsächlich den Unterricht zu prüfungsvorbereitenden Zwecken besuchen.[18] Die Bescheinigung entfaltet hierfür eine gewisse Indizwirkung gegen die bloße Freizeitgestaltung des Unterrichts, sofern sich nicht aus gegenteiligen Anhaltspunkten, wie etwa aus dem Teilnehmerkreis und/oder aus der thematischen Zielsetzung des Kurses, etwas anderes ergibt.[19] Ein unmittelbarer Bezug zu einem Beruf braucht hingegen der begünstigte Schul- bzw. Hochschulunterricht nicht aufzuweisen.[20]

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