BMF, 1.4.2009, IV B 9 - S 7532/08/10001

Bezug: BMF-Schreiben vom 22.8.2008, IV B 9 – S 7532/08/10001 (2008/0461351)

1 Anlage

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Das mit BMF-Schreiben vom 14.12.2001, IV B 7 – S 7389 – 6/01/IV D 1 – S 7532 – 43/01 herausgegebene Vordruckmuster USt 1 I – Befreiung von der Führung des Steuerheftes – wird hiermit als Vordruckmuster USt 1 I – Befreiung von der Führung des Umsatzsteuerheftes – neu bekannt gemacht.

(2) Auf Grund des Artikels 7 i.V.m. Artikel 20 Abs. 1 des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes – MEG III – vom 17.3.2009 (BGBl 2009 I S. 550) wurde mit Wirkung vom 25.3.2009 der § 68 Abs. 1 UStDV um die Nummer 4 ergänzt. Danach sind nun auch Unternehmer im Sinne des § 22 Abs. 5 UStG von der Verpflichtung zur Führung eines Steuerheftes befreit, soweit sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen, oder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen. Demnach wurde im Vordruckmuster eine entsprechende Ankreuzmöglichkeit aufgenommen.

(3) Die anderen Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster sind redaktioneller oder drucktechnischer Art. Insbesondere wurde aus Gründen der Vereinheitlichung die Vordruckbezeichnung des Vordruckmusters geändert.

(4) Die Vordrucke sind auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Anlage 1

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 22 Abs. 5;

UStDV § 68

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