LFD Thüringen, 30.1.2009, S 7030 A - 10 - A 3.11

Folgende Vorschriften des UStG (vgl. Anlage) wurden durch Art. 7 des Jahressteuergesetzes (JStG) 2009 vom 19.12.2008, BGBl 2008 I S. 2794 ff. neu gefasst bzw. grundlegend geändert:

a) mit Wirkung vom 1.1.2009:

§§ 4 Nr. 14 und 16 UStG – ambulante und stationäre Heilbehandlungen
   
  Der Wortlaut von § 4 Nr. 14 und Nr. 16 UStG wurde neu gefasst (vgl. Anlage).
   
  Durch die Neufassung werden die Vorschriften an Artikel 132 Abs. 1 Buchst. b und c der MwStSystRL angepasst. Details hierzu können der Gesetzesbegründung entnommen werden. Diese ist der Niederschrift zur Tagung der Hauptsachgebietsleiter-Umsatzsteuer und Umsatzsteuer-Koordinatoren am 10.11.2008 beigefügt (Verfügung vom 22.12.2008, S 7527 A – 97 – A 3.11 – Anlage 1).
  (Folgeänderungen:

b) mit Wirkung vom 1.1.2010:

  • § 3a UStG – Ort der sonstigen Leistung

    § 3a UStG wird ab 1.1.2010 einen neuen Wortlaut (vgl. Anlage) erhalten.

    Sonstige Leistungen an andere Unternehmer für dessen Unternehmen gelten dann gem. § 3a Abs. 2 UStG grds. als am Ort des Unternehmens des Leistungsempfängers ausgeführt.

    Für Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und für Vermittlungsleistungen an ausländische Unternehmer ohne deutsche USt-IdNr. fordert das Gesetz nicht mehr die Verwendung einer USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates, um den Ort der Leistung dorthin zu verlagern. Ausnahmen bilden weiterhin die Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG), die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG) sowie die selbstständigen Tätigkeiten und Restaurationsleistungen nach § 3a Abs. 3 Nr. 3a und b UStG, die am Tätigkeitsort ausgeführt werden.

    Für sonstige Leistungen an Nichtunternehmer haben sich keine Änderungen bei der Ortsbestimmung ergeben.

    (Folgeänderungen:
    • Neufassung des § 14a Abs. 1 UStG zur Rechnungsausstellung in besonderen Fällen
    • redaktionell in §§ 16 Abs. 1a Satz 2; 18 Abs. 4c Satz 1 und 3 sowie Abs. 4d; 22 Abs. 4b UStG)
  • § 3b UStG – Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen

    § 3b UStG wird ab 1.1.2010 einen neuen Wortlaut (vgl. Anlage) erhalten.

    Die Vorschrift regelt dann in Abs. 1 einerseits die Beförderung von Personen, wobei der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder ein Nichtunternehmer sein kann, sowie andererseits die Beförderung von Gegenständen im Auftrag von Nichtunternehmern. Wie bisher sind diese Leistungen grds. nur insoweit steuerbar, als sich die Beförderung auf das Inland erstreckt. Ausnahme bildet die innergemeinschaftliche Güterbeförderung an Nichtunternehmer.

    Die Beförderung von Gegenständen im Auftrag eines Unternehmers für dessen Unternehmen wird vom neuen Wortlaut des § 3b UStG nicht mehr erfasst. Der Ortsbestimmung wird sich vielmehr nach § 3a Abs. 2 UStG (Ort des Unternehmens des Leistungsempfängers) richten. Wird der Auftrag für eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung von einem ausländischen Unternehmer erteilt, fordert das Gesetz nicht mehr die Verwendung einer USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates, um den Ort der Leistung dorthin zu verlagern.

  • § 3e UStG – Ort der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn

    § 3e UStG wird ab 1.1.2010 einen neuen Wortlaut (vgl. Anlage) erhalten.

    Bei Reisen innerhalb des Gemeinschaftsgebietes gilt der Abgangsort des Beförderungsmittels als Ort der Leistung für Warenverkäufe und Restaurationsleistungen auf Schiffen, in Flugzeugen oder im Zug.

  • § 18a – Zusammenfassende Meldung (ZM)

    § 18a UStG wird ab 1.1.2010 in seinem Wortlaut (vgl. Anlage, Änderungen in kursiver Schrift) ergänzt.

    Die Unternehmer haben sodann auch die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstige Leistungen in ihrer ZM anzugeben.

    Anmerkung:

    § 18a Abs. 1 Satz 1 und 4 UStG wurden bereits mit Wirkung vom 1.1.2009 durch Art. 8 Nr. 3 des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 12.12.2008, BGBl 2008 I S. 2850 ff. punktuell angepasst. Die Anlage enthält den bereits geänderten Gesetzestext.

    (Redaktionelle Folgeänderung in § 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG)

  • § 18b – Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren

    § 18b UStG wird ab 1.1.2010 einen neuen Wortlaut (vgl. Anlage) erhalten.

    Die Unternehmer haben dann auch die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstige Leistungen in der USt-Voranmeldung und in der USt-Jahreserklärung gesondert anzugeben. Die Vordrucke werden entsprechend ergänzt.

In Umsetzung der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12.2.2008 werden ab 1.10.2010 weiterhin die Regelungen zum Vorsteuervergütungsverfahren angepasst. Mit Wirkung wird § 18 Abs. 9 UStG neu gefasst, § 18g UStG eingefügt (vgl. Anlage) sowie § 15 Abs. 4b UStG redaktionell angepasst. Die Zuständigkeit für das Verfahren verbleibt be...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge