BMF, 27.11.1975, IV A 3 - S 7131 - 59/75

Bezug: BMF-Schreiben vom 9. Oktober 1975 - IV A 3-S 7131-53/75 -

Bei der Lieferung von Gegenständen, zu deren Herstellung Formen, Modelle oder besondere Werkzeuge benötigt werden, erteilt der Abnehmer dem Unternehmer neben dem Auftrag über die Lieferung der Gegenstände in der Regel auch den Auftrag über die Herstellung oder Beschaffung der Formen, Modelle oder Werkzeuge. Sofern für die Lieferungen der Gegenstände die Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1, § 6 UStG) in Betracht kommt, stellt sich die Frage, wie die Leistung des Unternehmers hinsichtlich der Formen, Modelle oder Werkzeuge umsatzsteuerrechtlich zu beurteilen ist. Hierzu gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes:

  1. Die Leistung des Unternehmers hinsichtlich der Formen, Modelle oder Werkzeuge kann eine unselbständige Nebenleistung zu den steuerfreien Ausfuhrlieferungen (Lieferungen der Gegenstände) sein. Liegt eine unselbständige Nebenleistung vor, so sind die Aufwendungen des Abnehmers für die Formen, Modelle oder Werkzeuge Teil des Entgelts für die steuerfreien Ausfuhrlieferungen der Gegenstände. Hierbei ist es unerheblich, ob die Formen, Modelle oder Werkzeuge in das Ausland gelangen oder im Inland verbleiben. Eine unselbständige Nebenleistung ist in folgenden Fällen anzunehmen:

    1. Die Verfügungsmacht über die Formen, Modelle oder Werkzeuge geht nicht auf den ausländischen Abnehmer über, sondern verbleibt bei dem Unternehmer. Die Art der Abrechnung der Kosten für die Formen, Modelle oder Werkzeuge ist hierbei ohne Bedeutung.
    2. Die Verfügungsmacht über die Formen, Modelle oder Werkzeuge geht zwar auf den ausländischen Abnehmer über (z.B. durch Besitzkonstitut nach § 930 BGB). Der Abnehmer will jedoch die Formen, Modelle oder Werkzeuge nicht für eigene wirtschaftliche Zwecke verwenden. Vielmehr will er durch den Erwerb der Formen, Modelle oder Werkzeuge nur verhindern, dass der Unternehmer sie zur Herstellung von Gegenständen für andere Unternehmer verwendet. Dieser Sachverhalt muss sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergeben. Ist dies der Fall, so ist die Art der Abrechnung der Kosten für die Formen, Modelle oder Werkzeuge auch hier ohne Bedeutung.
  2. Die Leistung des Unternehmers ist hinsichtlich der Formen, Modelle oder Werkzeuge als eine selbständige Lieferung anzusehen, wenn der ausländische Abnehmer die Verfügungsmacht über die Formen, Modelle oder Werkzeuge erwirbt und wenn er sie - anders als im Fall Nummer 1 Buchstabe b - für eigene wirtschaftliche Zwecke verwenden will. Eine selbständige Lieferung ist hiernach insbesondere in den Fällen anzunehmen, in denen der Abnehmer die Formen, Modelle oder Werkzeuge auch anderen Unternehmern zur Herstellung von Gegenständen zur Verfügung stellen will. Die Lieferung der Formen, Modelle oder Werkzeuge ist hier unabhängig von den Lieferungen der Gegenstände zu beurteilen. Für sie kommt deshalb nur dann die Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen in Betracht, wenn bei ihr jede der in § 6 UStG aufgeführten Voraussetzungen erfüllt ist. Insbesondere müssen die Formen, Modelle oder Werkzeuge in das Ausland gelangt sein. Eine Frist innerhalb der die Ausfuhr der Formen, Modelle oder Werkzeuge - vom Zeitpunkt ihrer Lieferung ab gerechnet - erfolgt sein muss, ist nicht vorgeschrieben.
  3. Die Ausführungen zu den Nummern 1 Buchstabe b und 2 gelten auch für die Fälle, in denen die Verfügungsmacht über die Formen, Modelle oder Werkzeuge zunächst bei dem Unternehmer verbleibt (Fall 1 Buchstabe a) und erst nach der Lieferung der Gegenstände auf den ausländischen Abnehmer übertragen wird.
 

Normenkette

UStG § 4

UStG § 6

 

Fundstellen

BStBl I, 1975, 1126

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