Zusammenfassung

 
Überblick

Der Beitrag zur Umsatzsteuerjahreserklärung 2022 erläutert die einzelnen Angaben des Vordrucks USt 2 A zur Abgabe der Jahressteuererklärung 2022 sowie die Anlage anhand des chronologischen Ablaufs des Vordrucks. Der zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2022 verpflichtete Unternehmer kann sich damit einen kompakten Überblick über die notwendigen Angaben und die sich dahinter verbergenden Probleme verschaffen. Soweit sich aus der aktuellen Gesetzgebung, der Rechtsprechung oder den Verwaltungsanweisungen Besonderheiten für 2022 ergeben, wird jeweils bei den entsprechenden Positionen darauf hingewiesen.

Im Kalenderjahr 2022 waren – im Vergleich zu den Vorjahren – relativ wenig Änderungen eingetreten, die eine Veränderung der Jahressteuererklärung 2022 notwendig gemacht hätten. Lediglich im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Umsätze ist neben der Beschränkung der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf kleinere Unternehmen (Einführung einer Gesamtumsatzgrenze von 600.000 EUR) der Durchschnittssteuersatz nach § 24 UStG abgesenkt worden. Aufgrund der im Herbst 2021 durchgeführten Bundestagswahl ergaben sich zum 1.1.2022 ansonsten keine gesetzlichen Veränderungen bei der Umsatzsteuer. Die Folgen aus der temporären Steuersatzabsenkung im zweiten Halbjahr 2020 dürften in den Jahressteuererklärungen für 2022 kaum noch relevant sein (Ausnahmen ggf. bei Änderungen der Bemessungsgrundlage).

Die Jahressteuererklärung 2022 ist von der Struktur her entsprechend der Vorjahreserklärung aufgebaut. Bei den land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen gilt im Fall der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung der neue Durchschnittssteuersatz von 9,5 %. Die zum 1.10.2022 in Kraft getretene Absenkung des Steuersatzes bei der Lieferung von Gas über das Erdgasnetz sowie von Wärme über ein Wärmenetz führt nicht zu einer Änderung des Erklärungsvordrucks.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundlage für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2022 ist § 18 Abs. 3 UStG. Allerdings sind für die die Umsatzsteuer betreffenden Fragen bei der Erstellung der Jahreserklärung 2022 alle Vorgaben des UStG anzuwenden, gleiches gilt für die Anweisungen der Finanzverwaltung (UStAE). Die nationalen gesetzlichen Vorgaben des UStG, der UStDV wie auch die unionsrechtlichen Vorgaben (MwStSystRL, MwStSystRL-DVO) beziehen sich auf den Rechtsstand 2022; soweit für die Zukunft Veränderungen zu erwarten sind, wird darauf hingewiesen.

1 Verpflichtung zur Abgabe der Jahressteuererklärung

1.1 Frist und Form der Übermittlung

Der Unternehmer hat – unabhängig von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen – nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung eine Jahressteuererklärung zu übermitteln.[1] Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet regelmäßig gem. § 149 Abs. 2 AO 7 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (dies wäre der 31.7. des Folgejahrs für die Veranlagung 2022[2]). Soweit Angehörige steuerberatender Berufe die Erklärungen erstellen, verlängert sich diese Frist für die Veranlagungen regelmäßig bis Ende Februar des übernächsten Jahres.[3]

 
Wichtig

Abgabefrist weiterhin wichtig für Zuordnung von bezogenen Leistungen

Die (Regel-)Abgabefrist bis zum 31.7. des Folgejahrs (für die Jahressteuererklärung 2022 der 30.9.2023)[4] hat weiterhin einen Einfluss auf die Möglichkeiten des Unternehmers, bezogene Leistungen, die er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwenden möchte, seinem Unternehmen ganz oder nur teilweise zuzuordnen. Grundsätzlich sind danach Wahlrechte zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nur bis zum Ende der gesetzlichen Abgabefrist für die Jahressteuererklärung durch objektive Nachweise auszuüben oder zu korrigieren.[5] Die Finanzverwaltung[6] hatte diese Grundsätze allgemein seit 2014 angewendet. Die Frist gilt auch in den Fällen, in denen dem Steuerpflichtigen oder seinem Beauftragten eine Fristverlängerung (individuell oder allgemein) gewährt wurde.

Allerdings war es aufgrund einer Entscheidung des EuGH fraglich, ob diese vom BFH ohne unionsrechtliche Grundlage aufgestellte Zuordnungsfrist mit den unionsrechtlichen Grundsätzen vereinbar ist. Der EuGH[7] hatte in einer polnischen Entscheidung, nach der eine juristische Person des öffentlichen Rechts für ein sowohl unternehmerisch als auch nichtwirtschaftlich genutztes Grundstück keine Zuordnungsentscheidung getroffen hatte, später eine Vorsteuerberichtigung entsprechend § 15a UStG zugelassen. Der BFH hatte aufgrund dieser Rechtsentwicklung selbst Zweifel an der bisherigen nationalen Umsetzung und deshalb den EuGH in 2 Verfahren angerufen.[8]

Der EuGH[9] hat in seinen Entscheidungen keinen grundsätzlichen Verstoß gegen Unionsrecht gesehen. Zu beachten ist, dass die Zuordnungsentscheidung eine materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug darstellt, die Dokumentation der Entscheidung aber nur eine formelle Voraussetzung ist, bei der ein Verstoß nicht automatisch den Vorsteuerabzug ausschließen muss. Nach Auffassung des EuGH könnte aber eine unbefristete Möglichkeit der Dokumentation gegen den Grundsatz der Rechtss...

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