Die Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung ist von Unternehmern abzugeben, die im Ausland ansässig sind. In der Anlage hat der ausländische Unternehmer bestimmte, ergänzende Angaben zu machen. Ausländische Unternehmer[1] sind Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Geschäftsleitung nicht im Inland haben. Für diese Unternehmer ist nach § 21 Abs. 1 AO i. V. m. der Umsatzsteuer-Zuständigkeitsverordnung (UStZustVO) ein bestimmtes Finanzamt in Deutschland zuständig.

Neben persönlichen Angaben, der Angabe der Kontoverbindung (mit IBAN und BIC) sowie (in der Zeile 19) der Frage, ob das Vorsteuervergütungsverfahren für 2021 beantragt worden ist oder beantragt werden soll, werden die folgenden Punkte abgefragt:

  • Anrechenbare Beträge aus der Beförderungseinzelbesteuerung[2] in Zeile 21 der Anlage UN oder entrichtete Sicherheitsleistungen nach § 18 Abs. 12 UStG in Zeile 22 der Anlage UN. Der Unternehmer muss dazu die Originalbelege über die Entrichtung der Beträge beifügen. Die Summe ist in die Zeile 166 der Steuererklärung zu übertragen.
  • Separate Angabe der schon in der Erklärung enthaltenen Umsätze, deren Ort sich nach § 3c UStG (sowohl Lieferungen nach der Versandhandelsregelung bis 30.6.2021 als auch die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe ab dem 1.7.2021) in Deutschland befindet, in Zeile 25 der Anlage UN.
  • In den Zeilen 27–29 der Anlage UN sind Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte Umsätze anzugeben, die der leistende Unternehmer bis zum 30.6.2021 gegenüber Nichtunternehmern in Deutschland ausgeführt hat[3] und die in einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der Mini-One-Stop-Shop-Regelung für Deutschland angemeldet worden sind. Anzugeben hat der Unternehmer neben der Bemessungsgrundlage die Behörde, bei der die Steuer angemeldet wurde, den Zeitraum, für den die Steuer angemeldet wurde, und die Registriernummer, unter der der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat erfasst ist.
 
Wichtig

Keine Meldung mehr ab 1.7.2021

Seit dem 1.7.2021 können die sonstigen Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG sowie die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe, die von ausländischen Unternehmern ausgeführt werden und deren Ort sich in Deutschland befindet, über die One-Stop-Shop-Regelung des § 18j UStG in dem jeweiligen Sitzstaat des leistenden Unternehmers erfasst und besteuert werden.[4] Diese Umsätze sind nicht mehr in der Anlage UN anzumelden, da insoweit keine Veranlagung in Deutschland erfolgt.

Bei der Abgrenzung, ob es sich bei ausgeführten sonstigen Leistungen um "elektronisch erbrachte" Leistungen handelt, sind insbesondere die sich aus der Rechtsprechung des BFH[5] ergebenden Grundsätze zu beachten. Dabei ist es nicht erforderlich, dass alle Leistungselemente auf elektronischem Weg ausgeführt werden.

[1]

S. Ausländischer Unternehmer.

[2] § 16 Abs. 5 i. V. m. § 10 Abs. 6 UStG.
[5] BFH, Urteil v. 1.6.2016, XI R 29/14, BStBl 2016 II S. 905.

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