FinMin Sachsen, 01.03.1996, 35 - S 7270 - 4/6 - 10505

Die oben bezeichnete Angelegenheit ist von den Vertretern der obersten Finanzbehörden erneut erörtert worden. Dabei hat sich gezeigt, dass bei Verkäufen im Versandhandel zwischen dem Kauf auf Probe und dem Kauf mit Rückgaberecht zu unterscheiden ist. Unter Berücksichtigung dieser Vorgabe gilt nunmehr folgendes:

 

1. Kauf auf Probe

Ein Kauf auf Probe liegt vor, wenn die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers steht, so dass der Kauf im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen ist (vgl. § 495 BGB). Kennzeichnend für derartige Käufe ist insbesondere der Verbleib der Gefahr des Untergangs beim Verkäufer sowie in der Regel die kostenfreie Rücknahme der Ware bei Nichtbilligung.

Bei einem solchen Kauf auf Probe ist mit der Zusendung der Ware bürgerlich-rechtlich das Verpflichtungsgeschäft noch nicht zustande gekommen. Es liegt dementsprechend auch noch keine Lieferung vor. Diese wird erst dann ausgeführt, wenn die vereinbarte Billigungsfrist – üblich sind zwei Wochen – abgelaufen ist oder der Kaufpreis vor Ablauf dieser Frist überwiesen worden ist § 3 Abs. 1 UStG). Erklärt der Kunde fristgerecht die Nichtbilligung (z.B. durch Zurücksendung der Ware), liegt bürgerlich-rechtlich keine Lieferung vor.

 

2. Kauf mit Rückgaberecht

Ein Kauf mit Rückgaberecht liegt vor, wenn der Bestellung der unbedingte Vertragsabschluß zwischen dem Verkäufer und dem Käufer folgt. Für das Vorliegen derartiger Käufe spricht insbesondere der Gefahrenübergang auf den Käufer mit Beginn der Beförderung oder Versendung. Ein weiteres Anzeichen ist auch die Verpflichtung des Käufers, bei einer Rückgabeentscheidung die Ware auf seine Kosten zurücksenden zu müssen.

Bei einem derartigen Kauf ist die Lieferung bereits mit dem Beginn der Beförderung oder Versendung aufgeführt § 3 Abs. 1 und 7 UStG). Macht in diesen Fällen der Käufer von seinem Rückgaberecht Gebrauch, liegt eine Rückgängigmachung der Lieferung vor § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG), der durch eine Berichtigung der Umsatzsteuer in dem Besteuerungszeitraum Rechnung zu tragen ist, in dem die Lieferung rückgängig gemacht wurde § 17 Abs. 1 S. 3 UStG).

 

Normenkette

§ 3 Abs. 1 UStG

§ 3 Abs. 7 UStG

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