Der BFH hatte entschieden, dass Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke sind, sodass ein Wechsel der Steuerschuld (= Reverse-Charge-Verfahren) gemäß § 13b UStG nicht stattfindet.[1] In ein Bauwerk eingebaute Anlagen sind lt. BFH nur dann Bestandteile des Gebäudes, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung und Benutzbarkeit von wesentlicher Bedeutung sind. Das Reverse-Charge-Verfahren kann daher lt. BFH nur angewendet werden, wenn die eingebaute Anlage eine Funktion für das Gebäude hat.

Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht an.[2] Die Schlussfolgerung des BFH, dass Betriebsvorrichtungen keine Bestandteile eines Bauwerks sein können, ist nicht zutreffend, weil für diese Beurteilung EU-Recht anzuwenden ist. Das Reverse-Charge-Verfahren gemäß § 13b UStG beruht auf Artikel 199 MwStSystRL. Folglich ist nicht nationales Recht anzuwenden, sondern der Grundstücksbegriff für Zwecke der Anwendung der MwstSystRL. Danach wird der Grundstücksbegriff definiert als

  • ein bestimmter über- oder unterirdischer Teil der Erdoberfläche, an dem Eigentum und Besitz begründet werden kann;
  • jedes mit oder im Boden über oder unter dem Meeresspiegel befestigte Gebäude oder jedes derartige Bauwerk, das nicht leicht abgebaut und bewegt werden kann;
  • jede Sache, die einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes oder eines Bauwerks bildet, ohne die das Gebäude oder das Bauwerk unvollständig ist, wie z. B. Türen, Fenster, Dächer, Treppenhäuser und Aufzüge;
  • Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind, und die nicht leicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.

Hinzu kommt, dass eine Abgrenzung, so wie sie vom BFH vorgenommen wurde, in der Praxis nicht handhabbar ist. Der leistende Unternehmer kann nicht oder nur sehr schwer erkennen, ob die von ihm eingebaute Anlage eigenständigen Zwecken dient und damit als Betriebsvorrichtung zu beurteilen ist oder ob die Anlage (z. B. Klima-, Kälte- oder Belüftungsanlage) für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung ist.

 
Praxis-Tipp

Vertrauensschutzregelung

Die Finanzverwaltung wendet beim Einbau von Betriebsvorrichtungen generell das Reverse-Charge-Verfahren an. Seit dem 1.10.2014 gibt es eine Vertrauensschutzregelung, auf die sich die beteiligten Unternehmer berufen können.[3] Danach wird der Leistungsempfänger auch dann als Steuerschuldner angesehen, wenn die objektiven Voraussetzungen nicht vorlagen, die Vertragsparteien aber von der Anwendung des § 13b UStG ausgegangen waren und dies auch so durchgeführt hatten.

Mit dem BMF-Schreiben vom 10.8.2016[4] hat die Finanzverwaltung den Begriff einer Betriebsvorrichtung konkretisiert. In Abschnitt 3a.3 Abs. 2 Satz 3 UStAE und Abschnitt 13b.1 wurde diese Begriffsanpassung übernommen.

Als Grundstück gelten danach insbesondere

  • Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind und
  • nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude/Bauwerk zu zerstören oder
  • erheblich zu verändern.

Im Umkehrschluss gilt also eine Betriebsvorrichtung nur dann nicht als Grundstück, wenn sie nicht auf Dauer installiert wurde oder bewegt werden kann.

Damit unterscheidet sich die unionsrechtliche Begriffsbestimmung von der deutschen Begrifflichkeit durch das Wort "erheblich". Im Unionsrecht taucht das Wort "erheblich" nicht auf, sodass es auch weiterhin in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen wird.

Bereits die Platzierung des Begriffs "Betriebsvorrichtung" auch unter Abschnitt 3a.3 Abs. 2 Satz 3 UStAE zeigt, dass viele Betriebsvorrichtungen bereits als Bestandteil des Gebäudes angesehen werden.

 
Praxis-Tipp

Durch Konkretisierung des Begriffs Betriebsvorrichtung fällt Prüfung weg

Bei eingebauten Anlagen erübrigt sich damit zukünftig die Frage, ob der eingebaute Bestandteil einem eigenständigen Zweck dient (und damit als Betriebsvorrichtung anzusehen ist) oder ob die eingebaute Anlage lediglich der Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks dient, von wesentlicher Bedeutung für das Gebäude/Bauwerk ist und damit als Bauleistung anzusehen ist.[5]

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