Sachverhalt

Einzelunternehmer E betreibt in Düsseldorf einen gutgehenden Filialhandel mit Weinen. Von einem Zulieferer erfährt E, dass ein Investor aus der Import-GmbH aussteigen möchte, die sich auf den Import von Lebensmitteln aus Südeuropa spezialisiert hat. Da E davon überzeugt ist, dass sich in Zukunft für die Import-GmbH gute Absatzmöglichkeiten für ihre Produkte im Inland ergeben, möchte er 25 % der Anteile an der GmbH für 1 Mio. EUR erwerben, obwohl er derzeit – und auch nicht in absehbarer Zeit – selbst keine Produkte der GmbH erwerben und vertreiben möchte.

Im April 2023 kommt es zum Verkauf der Anteile. Neben dem Kaufpreis von 1 Mio. EUR zahlt E an den Notar 5.000 EUR zzgl. 950 EUR Umsatzsteuer für den Abschluss des notariellen Kaufvertrags.

E hofft, in Zukunft aus den Ausschüttungen der GmbH eine ansehnliche Rendite zu erzielen und auch seine Kapitalbasis für Kreditverhandlungen mit seinem Kreditinstitut zu stärken.

Fragestellung

E bittet um Auskunft, welche umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen sich aus diesem Sachverhalt für ihn ergeben.

Lösung

E ist Unternehmer, da er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht im Rahmen seines Einzelhandelsgeschäfts tätig ist.[1] Sein Unternehmen umfasst die Tätigkeit im Weinhandel sowie die damit in Zusammenhang stehenden Leistungen.

Fraglich ist, ob E durch den Erwerb der Beteiligung an der GmbH den Rahmen seiner un­ternehmerischen Betätigung erweitert oder ob es sich um typische Leistungen handelt, die im Rahmen der Tätigkeit als Einzelhändler mit anfallen.

 
Wichtig

Organschaft setzt finanzielle Eingliederung voraus

Eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG kann sich schon alleine deshalb nicht ergeben, da E nur mit 25 % an der GmbH beteiligt ist. Mit einer Beteiligung von 25 % kann keine finanzielle Eingliederung begründet werden.[2] Darüber hinaus müsste E die Anteile als Unternehmer halten, damit sie in sein Unternehmen eingegliedert sein können.

Grundsätzlich ist das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen keine unternehmerische Tätigkeit.[3] E hält die Beteiligung auch nicht als "Wertpapierhändler" oder um eine bestehende oder zukünftige unternehmerische Betätigung zu fördern.[4] Damit kann E die Beteiligung nicht seinem Unternehmen zuordnen.

 
Wichtig

Ertragsteuerrechtliche Beurteilung unbeachtlich

Unbeachtlich ist dabei, ob E die Anteile seinem ertragsteuerrechtlichen Betriebsvermögen (gewillkürtes Betriebsvermögen) zuordnet oder zuordnen kann. Auch die Stärkung seiner Kapitalbasis führt nicht dazu, dass eine unternehmerische Zuordnung der Beteiligung erfolgen kann.

Da E die Beteiligung nicht seinem Unternehmen zuordnen kann, stehen die Aufwendungen aus der Beurkundung des Kaufvertrags auch nicht im Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Betätigung; mangels Leistungsbezug für das Unternehmen kann die in der Rechnung des Notars gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer von 950 EUR nicht als Vorsteuer abgezogen werden.[5]

 
Wichtig

Vorsteuerausschluss nicht auf Anschaffungsnebenkosten beschränkt

Soweit laufende Aufwendungen aus der Beteiligung bei E anfallen würden, wäre der Vor­steuerabzug aus diesen Aufwendungen ebenfalls vom Abzug ausgeschlossen. Können die Aufwendungen nicht direkt zugeordnet werden (z. B. Steuerberatungs- und Abschlusskosten), ist eine Vorsteueraufteilung analog § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen.

[2] Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es auf die Kapitalmehrheit an. Es verstößt gegen Unionsrecht, wenn zusätzlich verlangt wird, dass auch Stimmenmehrheit vorliegen muss, EuGH, Urteil v. 1.12.2022, C-141/20 (Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie), BFH/NV 2023 S. 253.

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