Neufahrzeuge i. S. d. § 1b UStG sind

  1. motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt, dies gilt auch dann, wenn das Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6 Monate zurückliegt;
  2. Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern, dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 3 Monate zurückliegt und
  3. Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1.550 Kilogramm beträgt, dies gilt auch, wenn das Luftfahrzeug nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 3 Monate zurückliegt. Satz 1 gilt nicht für die in § 4 Nr. 12 Satz 2 und Nr. 17 Buchst. b UStG bezeichneten Fahrzeuge,

Fahrzeuge i. S. d. § 1b UStG sind zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmte

  • Wasserfahrzeuge,
  • Luftfahrzeuge und
  • motorbetriebene Landfahrzeuge.

Diese müssen die gesetzlich festgelegten Merkmale aufweisen.

Zu den Landfahrzeugen gehören insbesondere

  • Personenkraftwagen,
  • Lastkraftwagen,
  • Motorräder,
  • Motorroller,
  • Mopeds,
  • sog. Pocket-Bikes,[1]
  • motorbetriebene Wohnmobile und Caravans sowie
  • landwirtschaftliche Zugmaschinen.

Die straßenverkehrsrechtliche Zulassung ist nicht erforderlich.[2]

Keine Landfahrzeuge sind dagegen Wohnwagen, Packwagen und andere Anhänger ohne eigenen Motor, die nur von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden können, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nach ihrer Bauart oder ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind.

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