BMF, 17.4.2003, IV B 7 - S 7100 - 77/03

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und zum Anwendungsbereich des BFH-Urteils vom 31.5.2001, V R 97/98, BStBl II S. 658 Folgendes:

 

I. Allgemeines

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Mit Urteil vom 31.5.2001, V R 97/98, a.a.O. hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Vermietung von Sportanlagen in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen ist, aufgegeben und insbesondere unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eine einheitliche steuerpflichtige Leistung angenommen. Abschnitt 86 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 (UStR) ist insoweit nicht mehr anwendbar.

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Für die Beurteilung, ob eine einheitliche Leistung anzunehmen ist, sind die durch die Rechtsprechung des EuGH und BFH entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen, nach denen zum einen jede Dienstleistung in der Regel eine eigene, selbstständige Leistung ist, zum anderen aber eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf. Es ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer gegenüber dem Leistungsempfänger mehrere selbstständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt. Dabei ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen.

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Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile die Nebenleistung sind, die das Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

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Bei der Feststellung des Wesens der erbrachten Leistung ist u.a. darauf abzustellen, was Vertragsgegenstand ist und in welchem Umfang der Leistungsempfänger das Objekt nutzen darf und will. Dem Umstand, dass ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt wird, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Insoweit kann lediglich ein Indiz für eine einheitliche Leistung vorliegen.

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Als Sportanlagen kommen insbesondere in Betracht (vgl. insoweit Abschnitt 86 UStR 2000): Sportplätze, Sportstadien, Schwimmbäder (Frei- und Hallenbäder), Tennisplätze, Tennishallen, Schießstände, Kegelbahnen, Squashhallen, Reithallen, Turn-, Sport- und Festhallen, Mehrzweckhallen, Eissportstadien, -hallen, -zentren und Golfplätze.

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Die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen als einheitliche steuerpflichtige Leistung unterliegt, vorbehaltlich der Regelungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a und Nr. 9 UStG, dem allgemeinen Steuersatz. Für in diesem Zusammenhang erhaltene Lieferungen und sonstige Leistungen kann der Vorsteuerabzug – unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG – in Anspruch genommen werden.

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Nach § 15a UStG kann zugunsten des Unternehmers, soweit dessen Eingangsumsätze nach der bisherigen Betrachtung durch bestandskräftige Steuerbescheide vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren, noch eine Berichtigung des Abzuges der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge möglich sein (nachträgliches teilweises Vorsteuerabzugsrecht).

8

Das Wahlrecht des Unternehmers für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen bis zum 31.12.2003 nach dem durch das „Gesetz zur Sicherstellung einer Übergangsregelung für die Umsatzbesteuerung von Alt-Sportanlagen” neu aufgenommenen § 27 Abs. 6 UStG ist zu beachten. Ein Unternehmer, der mehrere Sportanlagen vermietet, muss sein Wahlrecht in einem Besteuerungszeitraum nicht einheitlich für alle Sportanlagen ausüben. Vielmehr kann der Unternehmer die Umsätze aus dem Betrieb einer Sportanlage nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 31.5.2001, V R 97/98, a.a.O. insgesamt als steuerpflichtig behandeln, die Umsätze aus dem Betrieb einer anderen Sportanlage aber weiterhin nach Abschnitt 86 UStR 2000 aufteilen.

 

II. Sportliche Nutzung durch den Endverbraucher

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Die stundenweise oder im Rahmen von Abonnements oder Benutzerverträgen gewährte Nutzungsüberlassung der Einrichtungen von Sportanlagen (einschließlich vorhandener Tennis-, Squash- und Badmintonplätze) ist eine einheitliche steuerpflichtige Leistung. Leistungsgegenstand ist keine gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstücksüberlassung, sondern die Möglichkeit, das Einrichtungsangebot der Sportanlage mit oder ohne Nutzung der Spielflächen in Anspruch zu nehmen. Das gilt auch, wenn weitere Leistungsbestandteile (etwa die Nutzungsüberlassung einer Sauna als Einrichtung der Sportanlage) zusätzlich angeboten und in Anspruch genommen werden. Dem Benutzer einer Sportanlage (als „Durchschnittsverbraucher”) kommt es in erster Linie darauf an, die beabsichtigte sportliche...

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