BMF, 5.11.2019, III C 3 - S 7532/18/10001

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Es werden folgende Vordruckmuster neu bekanntgegeben:

– USt 1 B Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung
– USt 1 G Umsatzsteuerheft
– USt 1 I Befreiung von der Führung des Umsatzsteuerheftes
– USt 1 TG Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen
– USt 1 TH Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität
– USt 1 TI Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG
– USt 1 TN Bescheinigung über die Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)
– USt 1 TS Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland (§ 13b Abs. 7 Satz 5 UStG)
– USt 1 TU Anzeige über die grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Kraftomnibussen (§ 18 Abs. 12 Satz 1 UStG)
– USt 1 TV Bescheinigung über die umsatzsteuerliche Erfassung (§ 18 Abs. 12 Satz 2 UStG)
– USt 1 V Antrag auf Umsatzsteuer-Vergütung
– USt 1 W Anfrage zum Vorsteuerabzug bei Baumaßnahmen/- Grundstückserwerb
– USt 1 ZS Aufforderung zur Abgabe einer berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldung/-erklärung nach § 18b UStG
– USt 7 A Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung
– USt 7 B Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung
– USt 7 C Mitteilung nach § 202 Abs. 1 AO
– USt 7 D Übersendung des Prüfberichts

(2) Auf Grund der Datenschutz-Grundverordnung wurde in den Vordruckmustern ein Datenschutzhinweis zur Information über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung, über die Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über die Ansprechpartner in Datenschutzfragen aufgenommen.

(3) Die weiteren Änderungen in den Vordruckmustern gegenüber den bisherigen Vordruckmustern sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

(4) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Folgende Abweichungen sind zulässig:

  1. Vordruckmuster USt 1 ZS:

    Abweichungen von dem Vordruckmuster sind zulässig, soweit dies aus organisatorischen oder technischen Gründen erforderlich ist.

  2. Vordruckmuster USt 7 A, USt 7 B, USt 7 C und USt 7 D:

    Die Vordrucke können bei Anwendung von IT-Programmen in verkürzter Form ausgegeben werden, indem im Einzelfall nur die für die Prüfung relevanten Teile des Vordrucks ausgedruckt werden.

    Von den Vordruckmustern kann abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen oder technischen Gründen erforderlich ist.

    Die Übernahme des Abschnittes III des Vordruckmusters USt 7 B – Zusammenstellung der Prüfungsfeststellungen – ist den Ländern freigestellt.

(5) Die Gültigkeit der unter Verwendung der bisherigen Vordruckmuster erstellten Bescheinigungen bleibt unberührt.

(6) Die durch dieses Schreiben neu bekanntgegebenen Vordruckmuster ersetzen die mit folgenden BMF-Schreiben herausgegebenen entsprechenden Vordruckmuster:

(7) Dieses Schreiben tritt an die Stelle der folgenden BMF-Schreiben:

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Anlage 1:

USt 1 B

191574A

 

Anlage 2:

USt 1 G

191574B

 

Anlage 3:

USt 1 I

191574C

 

Anlage 4:

USt 1 TG

191574D

 

Anlage 5:

USt 1 TH

191574E

 

Anlage 6:

USt 1 TI

191574F

 

Anlage 7:

USt 1 TN

191574G

 

Anlage 8:

USt 1 TS

191574H

 

Anlage 9:

USt 1 TU

191574I

 

Anlage 10:

USt 1 TV

191574J

 

Anlage 11:

USt 1 V

191574K

 

Anlage 12:

USt 1 W

191574L

 

Anlage 13:

USt 1 ZS

191574M

 

Anlage 14:

USt 7 A

191574N

 

Anlage 15:

USt 7 B

191574O

 

Anlage 16:

USt 7 C

191574P

 

Anlage 17:

USt 7D

191574Q

 

Normenkette

UStG § 4a

UStG §...

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