BMF, 17.7.2019, III C 2 - S 7421/19/10003 :001

Anwendung des EuGH-Urteils vom 18.1.2017 („Sjelle Autogenbrug”) – Rs. C-471/15 – und des BFH-Urteils vom 23.2.2017 – V R 37/15

I.

Mit den o. a. Urteilen (das BFH-Urteil vom 23.2.2017 – V R 37/15 – wird zeitgleich im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht) wurde entschieden, dass die Differenzbesteuerung grundsätzlich auch dann anzuwenden ist, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er seinerseits gewonnen hat, indem er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat. Ein gänzlicher Ausschluss von der Differenzbesteuerung ist in diesen Fällen auch bei Nachweisschwierigkeiten nicht zulässig.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846 , der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 18.6.2019 – III C 3 – S 7155/19/10001 :001 (2019/0514366), BStBl 2019 I S. 591 , geändert worden ist, in Abschnitt 25a.1. der Absatz 4 UStAE wie folgt gefasst:

„(4) 1Die Anwendung der Differenzbesteuerung setzt nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG voraus, dass der Wiederverkäufer die Gebrauchtgegenstände im Rahmen einer entgeltlichen Lieferung für sein Unternehmen erworben hat (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2008, V R 73/07, BStBl 2009 II S. 612). 2Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Wiederverkäufer Gegenstände aus seinem Privatvermögen in das Unternehmen eingelegt oder im Rahmen einer unentgeltlichen Lieferung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 UStG erworben hat. 3Der Wiederverkäufer kann die Differenzbesteuerung auch bei der Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens anwenden, wenn der Wiederverkauf des Gegenstandes bei seinem Erwerb zumindest nachrangig beabsichtigt war und dieser Wiederverkauf auf Grund seiner Häufigkeit zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört (vgl. BFH-Urteil vom 29.6.2011, XI R 15/10, BStBl 2011 II S. 839). 4Die Differenzbesteuerung ist auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er gewonnen hat, indem er die zuvor von ihm erworbenen Gebrauchtgegenstände, z.B. Gebrauchtfahrzeuge, zerlegt hat (vgl. EuGH-Urteil vom 18.1.2017, C-471/15, Sjelle Autogenbrug, und BFH-Urteil vom 23.2.2017, V R 37/15, BStBl 2017 II S. …). 5Die Einkaufspreise der ausgebauten und weiterverkauften Einzelteile sind im Wege der sachgerechten Schätzung zu ermitteln. 6Die Schätzungsgrundlage ist in einer Anlage zu den Wareneingangsrechnungen zu erläutern und – soweit vorhanden – durch ergänzende Unterlagen zu belegen. 7Wird aus mehreren Einzelgegenständen, die jeweils für sich die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung erfüllen, ein einheitlicher Gegenstand hergestellt oder zusammengestellt, unterliegt die anschließende Lieferung dieses „neuen” Gegenstandes nicht der Differenzbesteuerung.”

III.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem xx.xx.xx (= Tag der Herausgabe des BMF-Schreibens) ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer Abschnitt 25a.1 Absatz 4 UStAE in der am xx.xx.xx (= Tag vor Herausgabe des BMF-Schreibens) geltenden Fassung anwendet.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 25a Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2019, 835

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