BMF, 29.1.2021, III C 2 - S 7419/19/10002 :004

I.

Es ist die Frage aufgetreten, ob die Sonderregelungen für Reiseleistungen auch für Unternehmer mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet anwendbar sind.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2021 – III C 2 – S 7300/19/10002 :002 (2021/0025276), BStBl 2021 I Seite xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 25.1. Abs. 1 nach Satz 11 folgender Satz 12 angefügt:

12§ 25 UStG ist bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar.”

III.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es nicht beanstandet, wenn auf bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 25

 

Fundstellen

BStBl I, 2021, 250

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