BMF, 25.05.1998, IV C 3 - S 7200 - 29/98

Der EuGH hat mit Urteil vom 24.10.1996 zur Auslegung von Artikel 11 der 6. EGErbStDV-Richtlinie bei der Ausgabe von Warengutscheinen – Rs C-317/94 (Elida Gibbs) – entschieden, daß der Hersteller eines Produktes die Bemessungsgrundlage für eine Lieferung an einen Groß- oder Einzelhändler um den Nennwert ausgegebener Warengutscheine, die von dem Endverbraucher beim Erwerb der Ware eingelöst werden, vermindern kann. Dies soll sowohl für den Fall gelten, daß der Endverbraucher den Warengutschein unmittelbar bei dem Hersteller einlöst, als auch für den Fall, daß der Endverbraucher den Warengutschein beim Erwerb der Ware dem Einzelhändler vorlegt und der Einzelhändler seinerseits den Nennwert des Warengutscheins beim Hersteller einfordern kann (vgl. UVR 1996 S. 391 ff.; UR 1997 S. 265 ffFVG. m. Anm. Weiß, BB 1996 S. 666 m. Anm. WCL).

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

Die Bemessungsgrundlage ist nach den Grundsätzen der (Allphasen-)Umsatzsteuer bei aufeinanderfolgenden Umsätzen einer Lieferkette Hersteller – Händler – Kunde nach den Umsätzen der jeweiligen Leistungsbeziehung (Hersteller – Händler/Händler – Kunde) und dem jeweiligen dafür aufgewendeten Entgelt zu beurteilen. Umstände außerhalb der einzelnen Leistungsbeziehung sind nicht zu berücksichtigen, insbesondere ist unbeachtlich, welchen Betrag der letzte Abnehmer (Kunde) für die Ware eines Herstellers wirtschaftlich aufwendet.

Beispiel 1: Vergütung (z.B. Barscheck) des Herstellers an den Kunden

Der Hersteller verkauft seine Ware zum Herstellerpreis von 50 DM + 8 DM USt an den Händler. Der Kunde entrichtet beim Kauf der Ware den Händlerpreis von 100 DM + 16 DM USt. Der Kunde erhält im Rahmen einer Werbeaktion von dem Hersteller für den Kauf der Ware einen Barscheck in Höhe von 10 DM.

Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung Händler – Kunde beläuft sich auf 100 DM, die Bemessungsgrundlage für die Lieferung Hersteller – Händler auf 50 DM. Der Hersteller hat Umsatzsteuer in Höhe von 8 DM in Rechnung gestellt, der Händler hat Vorsteuer in Höhe von 8 DM geltend gemacht.

Die Gutschrift von 10 DM ist kein Entgelt von dritter Seite i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG, weil die Gutschrift des Herstellers nicht dem Händler für die Lieferung Händler – Kunde gewährt wird.

Der Hersteller kann aufgrund des Barschecks seine Umsatzsteuerschuld für die Lieferung Hersteller – Händler nicht mindern, weil sich die Bemessungsgrundlage für seine Lieferung an den Händler nicht geändert hat. Die Vergütung des Herstellers an den Kunden betrifft nicht das Verhältnis Hersteller – Händler; sie ist umsatzsteuerlich unbeachtlicher Werbeaufwand des Herstellers.

Beispiel 2: Preiserstattungsgutscheine des Herstellers an den Kunden

Der Hersteller verkauft seine Ware zum Herstellerpreis von 50 DM + 8 DM USt an den Händler. Der Kunde entrichtet beim Kauf der Ware den Händlerpreis von 100 DM + 16 DM USt. Der Hersteller hat im Rahmen einer Werbeaktion die Verpackungen seiner Waren mit Gutscheinen versehen. Bei der Einsendung einer bestimmten Anzahl dieser Gutscheine an den Hersteller erhält der Kunde von diesem eine Bargelderstattung von 10 DM.

Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung Händler – Kunde beläuft sich auf 100 DM, die Bemessungsgrundlage für die Lieferung Hersteller – Händler auf 50 DM. Der Hersteller hat 8 DM USt in Rechnung gestellt, der Händler hat 8 DM Vorsteuer geltend gemacht.

Wie im Beispiel 1 liegt hier kein Entgelt von dritter Seite i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG vor, weil die Bargeldauszahlung vom Hersteller nicht dem Händler, sondern dem Kunden gewährt wird. Auch hier kann der Hersteller seine Umsatzsteuerschuld für die Lieferung Hersteller – Händler nicht mindern.

Beispiel 3: Preisnachlaßgutscheine des Herstellers an den Kunden

Der Hersteller verkauft seine Ware zum Herstellerpreis von 50 DM + 8 DM USt an den Händler. Der Händlerverkaufspreis beträgt 100 DM + 16 DM USt. Im Rahmen einer Werbeaktion hat der Hersteller Preisnachlaßgutscheine im Wert von 10 DM ausgegeben, die der Kunde beim Händler einlösen kann. Der Kunde bezahlt beim Kauf der Ware dem Händler 106 DM bar und 10 DM in Form des Gutscheins. Der Händler reicht den Gutschein beim Hersteller ein und erhält 10 DM vom Hersteller erstattet.

Der Hersteller hat 8 DM USt in Rechnung gestellt, der Händler hat 8 DM Vorsteuer geltend gemacht.

Nach Absprache zwischen Hersteller und Händler und der tatsächlichen Durchführung ist die Entgegennahme des Gutscheins eine Entgeltminderung i.S. von § 17 UStG sowohl für die Lieferung Händler – Kunde als auch für die Lieferung Hersteller – Händler.

Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung Händler – Kunde beläuft sich auf 91,38 DM (= um 10 DM reduzierter Händlerpreis von 116 DM abzüglich der USt). Da der Händler den Gutschein bei dem Hersteller einreicht und dieser dem Händler hierfür 10 DM erstattet, mindert sich die Bemessungsgrundlage der Lieferung Hersteller – Händler auf 41,38 DM (= um 10 DM ...

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