BMF, 12.12.2011, IV D 3 - S 7015/11/10003

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem 1.11.2010 ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unebenheiten, die beseitigt werden müssen. Weiterhin bedarf der unübersichtlich gewordene bisherige Abschnitt 13b.1 einer Aufgliederung, um eine bessere Lesbarkeit für die Anwender zu erreichen. Schließlich sind die Regelungen in den Abschnitten zu § 18a UStG an die ab dem 1.1.2012 geltende Rechtslage zur Abgabe monatlicher Zusammenfassender Meldungen anzupassen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9.12.2011, IV D 3 – S 7360/11/10003 (2011/0990487, BStBl 2011 I S. 1288) geändert worden ist, deshalb wie folgt geändert:

I. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
   
1. In das Abkürzungsverzeichnis werden folgende neue Begriffe aufgenommen:
     
  „MwStVO = Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, ABl. EU 2011 Nr. L 77 S. 1
  PostG = Postgesetz
  PUDLV = Post-Universaldienstleistungsverordnung„.
2. Abschnitt 1.1 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 6 Satz 4 wird nach dem Wort „werden” folgender Klammerzusatz eingefügt:
     
    „(vgl. BFH-Urteil vom 15.4.2010, V R 10/08, BStBl 2010 II S. 879)”.
     
  b) Nach dem bisherigen Absatz 8 wird folgender neuer Absätze 8a eingefügt:
     
    „(8a) Die Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung eines Beratervertrages gegen „Schadensersatz” kann eine sonstige Leistung sein (BFH-Urteil vom 7.7.2005, V R 34/03, BStBl 2007 II S. 66).”
     
  c) In Absatz 10 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
     
    „(BFH-Urteile vom 20.2.1992, V R 107/87, BStBl 1992 II S. 705, und vom 15.10.2009, XI R 82/07, BStBl 2010 II S. 247)”.
     
  d) Es wird folgender neuer Absatz 22 angefügt:
     
    „(22) 1Das Rechtsinstitut der „Fautfracht”(§ 415 Abs. 2 HGB) versteht sich als eine gesetzlich festgelegte, pauschale Kündigungsentschädigung, die weder Leistungsentgelt noch Schadensersatz ist. 2Entsprechendes gilt für andere vergleichbare pauschale Kündigungsentschädigungen wie z.B. sog. Bereitstellungsentgelte, die ein Speditionsunternehmen erhält, wenn eine Zwangsräumung kurzfristig von dem Gerichtsvollzieher abgesagt wird (vgl. BFH-Urteil vom 30.6.2010, XI R 22/08, BStBl 2010 II S. 1084).”
3. Abschnitt 1.2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    aa) Die bisherigen Sätze 1 bis 4 bleiben Absatz 1.
       
    bb) Die bisherigen Sätze 5 bis 8 werden folgender neuer Absatz 1a Sätze 1 bis 4:
       
      „(1a) 1Veräußert der Sicherungsgeber das Sicherungsgut im eigenen Namen auf Rechnung des Sicherungsnehmers, erstarkt die ursprüngliche Sicherungsübereignung hingegen zu einer Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer, während zugleich zwischen dem Sicherungsnehmer (Kommittent) und dem Sicherungsgeber (Kommissionär) eine Lieferung nach § 3 Abs. 3 UStG vorliegt, bei der der Sicherungsgeber (Verkäufer, Kommissionär) als Abnehmer gilt; die entgeltliche Lieferung gegenüber dem Dritten wird in der Folge vom Sicherungsgeber ausgeführt (Dreifachumsatz, vgl. BFH-Urteile vom 6.10.2005, V R 20/04, BStBl 2006 II S. 931, und vom 30.3.2006, V R 9/03, BStBl 2006 II S. 933). 2Voraussetzung für die Annahme eines Dreifachumsatzes ist, dass das Sicherungsgut erst nach Eintritt der Verwertungsreife durch den Sicherungsgeber veräußert wird und es sich hierbei nach den Vereinbarungen zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer um ein Verwertungsgeschäft handelt, um die vom Sicherungsgeber gewährten Darlehen zurückzuführen. 3Nicht ausreichend ist eine Veräußerung, die der Sicherungsgeber im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit vornimmt und bei der er berechtigt ist, den Verwertungserlös anstelle zur Rückführung des Kredits anderweitig z.B. für den Erwerb neuer Waren zu verwenden (BFH-Urteil vom 23.7.2009, V R 27/07, BStBl 2010 II S. 859), oder wenn die Veräußerung zum Zwecke der Auswechslung des Sicherungsgebers unter Fortführung des Sicherungseigentums durch den Erwerber erfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 9.3.1995, V R 102/89, BStBl 1995 II S. 564). 4In diesen Fällen liegt eine bloße Lieferung des Sicherungsgebers an den Erwerber vor.”
       
    cc) Der bisherige Satz 9 wird folgender neuer Absatz 1b:
       
      „(1b) Ein Doppel- oder Dreifachumsatz ist nicht gegeben, wenn das Sicherungsgut bereits vor Eintritt der Verwertungsreife vom Sicherungsgeber an einen Dritten geliefert wird (BFH-Urteil vom 23.7.2009, V R 27/07, a.a.O.) oder wenn bei der Sicherungsverwertung im Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter von seinem Recht zur freihändigen Verwertung eines sicherungsübereigneten Gegenstands nach § 166 Abs. 1 InsO Gebrauch macht.”
4. Abschnitt 1.3 Abs. 7 Satz 2 wird wie folg...

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