BMF, 21.1.2020, III C 2 - S 7244/19/10002 :009

1 Durch Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019 (BGBl 2019 I S. 2886, BStBl 2020 S. 138) wurde der Steuersatz für die Beförderung von Personen im innerdeutschen Schienenbahnverkehr auch für den Personenfernverkehr auf 7 % abgesenkt, § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG. Zudem wurde § 34 Abs. 1 Satz 2 UStDV aufgehoben und § 35 Abs. 2 Satz 2 UStDV angepasst. Die Änderungen sind am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.
  Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen im Schienenbahnverkehr Folgendes:
  I. Anwendungsregelung für Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (§ 27 Abs. 1 UStG)
2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Änderungen des Umsatzsteuergesetzes auf Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG).
   
3 Änderungen des Umsatzsteuergesetzes sind nach § 27 Abs. 1 Satz 2 UStG auf die ab dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen auch insoweit anzuwenden, als die Umsatzsteuer dafür – z. B. bei Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Vorschüssen – in den Fällen der Istversteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4, Buchstabe b oder § 13b Abs. 4 Satz 2 UStG bereits vor dem Inkrafttreten der betreffenden Änderungsvorschrift entstanden ist. Die Steuerberechnung ist in diesen Fällen erst in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Leistung ausgeführt wird (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG).
  II. Auswirkungen der Absenkung des Steuersatzes für die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr
  1. Anwendungsbeginn
   
4 Der ermäßigte Steuersatz von 7 % ist auf die Beförderungsleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 bewirkt werden. Maßgebend für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird (vgl. Abschnitt 13.1 Abs. 1 Satz 1 UStAE). Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung oder der Rechnungserteilung. Sonstige Leistungen sind zur Zeit ihrer Vollendung ausgeführt (Abschnitt 13.1 Abs. 3 Satz 1 UStAE). Bei einer Bahnfahrt liegt Vollendung im Zeitpunkt der Beendigung der Beförderung vor. In Fällen, in denen das Entgelt eines Fahrausweises für eine Bahnfahrt bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung vom Leistenden vereinnahmt wird, richtet sich der Steuersatz grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Beförderung. Zu stichtagsübergreifenden Fahrausweisen im Schienenbahnverkehr siehe Rz. 9 und 10.
  2. Steuerausweis
  2.1 Allgemeines
   
5 Der Unternehmer ist berechtigt, über Beförderungsleistungen, die nach dem 31. Dezember 2019 ausgeführt werden und somit dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, Rechnungen nach § 14 Abs. 2 UStG zu erteilen, in denen die Umsatzsteuer mit dem ab 1. Januar 2020 geltenden Steuersatz von 7 % ausgewiesen ist. Das gilt auch, wenn die Verträge über diese Leistungen vor dem 1. Januar 2020 geschlossen worden sind und dabei von dem bis dahin geltenden Regelsteuersatz in Höhe von 19 % ausgegangen worden ist.
   
  2.2 Steuerausweis im Rahmen der Abrechnung gegenüber dem Fahrgast
6 Die für den Ausweis der Umsatzsteuer auf den Fahrausweisen oder Rechnungen maßgebenden Verkaufssysteme beziehen sich beim Kauf an Automaten oder Schaltern für Zwecke des Umsatzsteuerausweises ausschließlich auf das Druckdatum bzw. beim Online-Ticketkauf auf das Erstelldatum der Fahrkarte. Folge hiervon ist, dass auf Fahrkarten im Schienenbahnverkehr bis zum Druck-/Erstelldatum 31. Dezember 2019, die zu gemeindeübergreifenden Fahrten über 50 km berechtigen, der Regelsteuersatz in Höhe von 19 % ausgewiesen wird. Ab dem Druck-/Erstelldatum 1. Januar 2020 wird grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz von 7 % ausgewiesen. Zu Ausnahmen siehe Rz. 11.
   
  III. Übergangsregelungen
  1. Allgemeines
7 Um den Übergang zur Anwendung des ab 1. Januar 2020 geltenden ermäßigten Steuersatzes für die Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr in der Praxis zu erleichtern, werden in den nachfolgenden Randziffern besondere Übergangsregelungen getroffen.
   
  2. Umsatzsteuerliche Behandlung von Fahrausweisen für die Personenbeförderung im Schienenbahnverkehr
  2.1 Allgemeines
8 Auf Einnahmen aus den Verkäufen von Einzelfahrkarten und Zeitkarten, die ausschließlich bis zum Ablauf des letzten Betriebstages des Monats Dezember 2019 gültig sind (der Betriebstag endet vielfach erst nach 24 Uhr), wendet das Schienenbahnverkehrsunternehmen, sofern die Beförderungsleistungen bisher dem allgemeinen Steuersatz unterlegen haben, diesen weiterhin an. Die Einnahmen aus den Verkäufen von Einzelfahrkarten und Zeitkarten mit Geltungsdauer ab dem Betriebstag 1. Januar 2020 unterwirft das Schienen...

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